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Recht

Rote Karte für Bummler

Unmotivierte Mitarbeiter können einen ganzen Betrieb lahm legen. Das muss nicht sein: Arbeitgeber können solche „Bummler“ wirksam entlassen.

Unmotivierte Mitarbeiter können einen ganzen Betrieb lahm legen. Das muss nicht sein: Arbeitgeber können solche Bummler wirksam entlassen.

von Solveig Eckert

Fast jeder Arbeitgeber kennt sie: unmotivierte Mitarbeiter, denen es vollkommen gleichgültig ist, welche Arbeitsergebnisse sie erbringen. Das ist nicht nur für den Arbeitgeber bitter, der diese Bummler bezahlen muss, sondern auch für viele arbeitswillige Menschen, die erfolglos eine Anstellung suchen. Doch Arbeitgeber können sich wehren: Sie haben die Möglichkeit, solche Bummler durch eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung zu entlassen.

Voraussetzungen

Verhaltensbedingte Gründe, die eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen können, sind beispielsweise das bewusste Zurückhalten der Arbeitsleistung oder ständige überdurchschnittliche Schlechtleistung. Ebenso können unentschuldigte Fehlzeiten, häufiges Zuspätkommen, die mehrfache Überziehung der Pausen und das wiederholte Übertreten betrieblicher Ordnungsvorschriften wie Verstöße gegen ein Rauch- oder Alkoholverbot eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung begründen. Letztlich kann auf diesem Wege auch Arbeitnehmern eine Kündigung ausgesprochen werden, die den Betriebsfrieden stören. Dabei kann es sich zum Beispiel um Hetzerei gegen den Vorarbeiter, Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter handeln oder auch um die Anstiftung anderer Mitarbeiter zur Schlechtleistung.

Erst abmahnen

In den Betrieben, in welchen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, verlangt die Rechtsprechung auch bei dem Ausspruch einer verhaltensbedingten fristgerechten Kündigung in der Regel eine vorherige Abmahnung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2001 2 AZR 579/99). Diese soll dem bummelnden Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, künftig zumindest eine durchschnittliche Arbeitsleistung zu erreichen und sein Fehlverhalten am Arbeitsplatz abzustellen.

Die Abmahnung muss daher die Beanstandungen des Arbeitgebers an den Leistungen wie auch an dem Verhalten des Arbeitnehmers deutlich erkennbar und unmissverständlich benennen. Schlagwortartige Hinweise auf die Verfehlungen im Abmahnungsschreiben genügen nicht. Vielmehr sind jeweils die tatsächlichen Vorfälle zu schildern, welche die entsprechenden Vorwürfe rechtfertigen. Darüber hinaus muss die Abmahnung den Hinweis enthalten, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolgen wird.

Gründe ausführlich dokumentieren

Diese Anforderungen an eine Abmahnung müssen notfalls auch einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht stand halten. Zu diesem Zweck sollten Arbeitgeber die Verfehlungen wie auch Schlechtleistungen des betroffenen Mitarbeiters genau beobachten und notieren.

Die Autorin ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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