Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Bauhandwerkersicherung: Richtig absichern – auch mitten im Auftrag

Rote Karte für unsichere Kunden!

Sie haben Zweifel am Auftraggeber? Dann verlangen Sie eine Bauhandwerkersicherung. Das geht auch ohne Vertrag – sogar dann, wenn Sie schon mitten in der Arbeit stecken. Wenn er nicht will, steigen Sie aus! So funktioniert es rechtssicher.

Vor ein paar Jahren trauten sich nur wenige Bauhandwerker, von ihren Kunden eine Sicherheit zu verlangen. Das hat sich deutlich geändert.

„Inzwischen haben viele erkannt, dass die Bauhandwerkersicherung ein ausgezeichnetes Druckmittel ist, um sich abzusichern – vor allem gegenüber Bauträgern und Generalunternehmern“, sagt Bernd Hinrichs, Fachanwalt für Baurecht aus Aurich. Viele Betriebe hätten dafür schon fertige Vordrucke in ihren Unterlagen.

Fünfstellig in Vorleistung? Dann sollten Sie sich absichern!
Doch rund die Hälfte aller Bau- und Ausbaubetriebe nutzt die Bauhandwerkersicherung nicht. Das zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstand und Handwerk an der Universität Göttingen.

Dabei sei dieses Instrument gut geeignet, größere Aufträge abzusichern, betont Hinrichs. Seine Empfehlung: „Wer bei Kunden mit 10.000 Euro oder mehr in Vorleistung gehen muss, sollte eine Sicherheit verlangen.“

Nächste Seite: Volle Absicherung von Aufträgen ist möglich!

Ihr Recht: Volle Absicherung von Aufträgen!

Paragraf 648 a BGB gibt Bau- und Ausbau-Betrieben das Recht, sich gegen Forderungsausfälle mit einer Bauhandwerkersicherung abzusichern.

Dazu können Sie vom Auftraggeber eine Sicherheit in voller Höhe der Auftragssumme verlangen – zuzüglich zehn Prozent Nebenkosten. Üblich sind Bankbürgschaften, aber auch Hypotheken sind als Sicherheiten möglich. Selbst wenn der Kunde Insolvenz anmeldet, ist die Bürgschaft sicher – sie fließt nicht in die Insolvenzmasse.

Ausgeschlossen sind von Bauhandwerkersicherung Aufträge von Privatkunden und öffentlicher Hand.

Sie können diese Absicherung jederzeit fordern
Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung haben Sie jederzeit – auch nach Vertragsunterschrift oder mitten in der Arbeit.

„Ein Handwerker kann zum Beispiel den Vertrag mit dem Kunden unterzeichnen und direkt am nächsten Tag eine Sicherheit verlangen, ohne dass das im Vertrag steht“, betont Hinrichs.

Verlangen können Sie die Sicherheit auch dann, wenn Sie schon mitten in der Arbeit stecken. „Wenn es zum Beispiel um eine Auftrag über 500.000 Euro geht und die Hälfte der Arbeiten sind schon erledigt und bezahlt, kann der Handwerker noch immer eine Sicherheit über die zweite Hälfte verlangen.“

Nächste Seite: Wann dürfen Sie die Arbeit einstellen?

Wann können Sie die Arbeit einstellen?

Erbringt der Kunde die Sicherheit nicht, dann können Sie die Arbeit einstellen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie dem Kunden ausreichend Zeit lassen. Im Idealfall gehen Sie so vor:

  • Sie verlangen schriftlich eine Sicherheit nach § 648 a BGB und setzen dem Kunden dafür eine Frist. 10 Tage seien in der Regel angemessen, sagt Hinrichs. In diesem Schreiben teilen Sie zudem mit, dass Sie andernfalls nach Ablauf der Frist die Arbeit einstellen werden – oder gar nicht erst damit beginnen, wenn der Starttermin später liegt.

  • Stellt der Kunde die Sicherheit nicht fristgerecht, dann stellen Sie die Arbeit ein. In einem weiteren Schreiben setzen Sie eine neue, kürzere Frist, zum Beispiel 5 Tage. Zugleich informieren Sie den Kunden, dass Sie den Vertrag nach Ablauf dieser Frist kündigen, falls er nun nicht die Sicherheit erbringt.

So weit kommt es in der Praxis allerdings selten, berichtet Hinrichs. „Meistens bekommt man dann eine Lösung hin.“



Nächste Seite: Expertentipp – Was tun, wenn der Kunde keine Sicherheit in voller Höhe leisten kann?

 Die richtige Lösung bei knapper Sicherheit!

Und wenn der Kunde eine Sicherheit nicht in voller Höhe leisten kann?
Das sei zwar ein Warnsignal, meint Hinrichs. Allerdings gebe es dafür eine praktische Lösung – eine Kombination aus Bürgschaft und Abschlägen: „Angenommen, es geht um einen Auftrag über 150.000 Euro, doch der Kunde kann nur eine Sicherheit über 15.000 Euro stellen. Dann sollten Kunde und Handwerker vereinbaren, dass der Kunde diese Sicherheit stellt und der Handwerker Abschlagsrechnungen schreibt, sobald die 15.000 Euro erreicht sind, und erst nach Bezahlung weiterarbeitet. So etwas kommt in der Praxis häufiger vor.“

Was kostet es?
Die Kosten der Bürgschaft muss der Handwerker übernehmen. „Das sind in der Regel zwei Prozent Zinsen im Jahr, aber das zahlen die meisten Betriebe gerne, wenn sie sich dadurch absichern können“, sagt Hinrichs.

Weitere Infos zum Thema:

 


 

(jw)



Das könnte Ihnen auch gefallen: