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Rückstellung für Rekultivierung

Rückstellung für Rekultivierung

Bauunternehmer, die für die Wiedernutzbarmachung eines gepachteten Grundstücks Kosten erwarten, dürfen hierfür in der Bilanz gewinnmindernde Rückstellungen bilden. Allerdings muss keine Abzinsung vorgenommen werden.

Bauunternehmer, die Kosten für die Wiedernutzbarmachung eines gepachteten Grundstücks (Auffüllung, Restraumgestaltung und Rekultivierung) erwarten, dürfen hierfür in der Bilanz gewinnmindernde Rückstellungen bilden. Und obwohl die Verpflichtung zur Rekultivierung über die gesamte Laufzeit des Pachtvertrags besteht in der Regel länger als zwölf Monate , kann auf eine Abzinsung der Rückstellung verzichtet werden (BMF-Schreiben vom 17.11.1999, Az: IV C 2 - S 2175 - 30/99, Tz. 30).

Tipp: Zwar muss keine Abzinsung vorgenommen werden, künftig zu erwartende Einnahmen bei der Rekultivierung sind von der Rückstellung jedoch abzuziehen (z.B. zu erwartende Einnahmen aus Kippgebühren).

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