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Gerichtsurteil

Rückwirkende Urlaubskürzung verboten

Keine rückwirkende Kürzung nach der Elternzeit: Ist das Arbeitsverhältnis zu Ende, muss der Arbeitgeber die Urlaubstage auszahlen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung geändert – mit finanziellen Folgen für Unternehmen: Arbeitgeber dürfen nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche nicht mehr rückwirkend wegen Elternzeit kürzen.

Zwar kann ein Arbeitgeber den Urlaub laut Gesetz für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Doch das gilt nach der Entscheidung des BAG nur, solange noch ein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Genau das ist jedoch die Krux, wenn ein Arbeitnehmer nach der Elternzeit schon aus dem Betrieb ausgeschieden ist: Mit dem Ausscheiden wird aus dem Urlaubsanspruch ein Abgeltungsanspruch. Dass sich die Abgeltung ursächlich aus dem Urlaubsanspruch ergibt, spiele dabei keine Rolle, entschieden die Richter. In dem Moment, in dem das Arbeitsverhältnis endet, entsteht ein Abgeltungsanspruch. Und ist der Abgeltungsanspruch entstanden, so bildet er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

In dem behandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf diesem Weg rund 3800 Euro Urlaubsabgeltung für knapp eineinhalb Jahre Elternzeit von ihrem Arbeitgeber erstritten. Das Arbeitsverhältnis hatte in diesem Fall an einem 15. Mai geendet. Als die Mitarbeiterin im Anschluss die Abgeltung forderte, erklärte der Arbeitgeber noch nachträglich im September die Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit. Zu spät, entschied das BAG. (Urteil vom 19. Mai 2015, 9 AZR 725/13)

(jw)

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