Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Urteil zu Sonderzahlungen

Rückzahlungsklausel klar formulieren

Die Rückzahlung von Zusatzleistungen bei Kündigung muss im Arbeitsvertrag eindeutig formuliert werden.

Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 22.01.2015, Az: 3 Sa 574/14). Der Streit drehte sich um das Weihnachtsgeld einer Bürokraft: Sie hatte im November 2013 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 900 Euro erhalten. Später kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, es folgte die Kündigung. Schließlich zog ihr der Arbeitgeber mit der Schlussabrechnung im Februar 2014 das Weihnachtsgeld wieder ab.

Der Arbeitgeber berief sich dabei auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Darin stand, dass der Arbeitgeber Gratifikationen zurückfordern kann, falls die Mitarbeiterin vor dem 31. März des Folgejahres aus der Firma ausscheidet – aufgrund eigener Kündigung oder wenn sie den Grund für eine Kündigung zu vertreten hat.

Die Frau klagte: Die Klausel sei unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige.

Das Gericht hielt die Klausel nicht grundsätzlich für unwirksam. Doch in diesem Fall sei der Frau nach einem Streit gekündigt worden. Dabei erschließe sich nicht, weshalb die Mitarbeiterin den Grund für diese Kündigung zu vertreten habe.

Tatsächlich ausgeschieden sei die Klägerin aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Doch dieser Beendigungstatbestand sei in der Rückzahlungsklausel nicht ausdrücklich erwähnt. Daher sei die Rückforderung unwirksam.

(jw)

 

Das könnte Ihnen auch gefallen: