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Neue Verjährungsfrist

Schadenersatz vom Steuerberater

Mandaten haben jetzt bessere Chancen auf Schadenersatz, wenn ihr Steuerberater sie falsch berät: Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist neu ausgelegt.

Wer seinen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers verklagen will, bekommt häufig Probleme mit der dreijährigen Verjährungsfrist. Denn angesichts der häufig langen Bearbeitungszeit bei strittigen Steuerbescheiden kann diese Frist leicht verstreichen.

Doch in einem aktuellen Urteil stellte der Bundesgerichtshof jetzt klar, dass die Drei-Jahres-Frist erst dann beginnt, wenn der Schaden feststeht. Das sei der Fall, wenn das Finanzamt tatsächlich erhöhte Forderungen geltend macht.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das auf Rat seines Steuerberaters Steuernachzahlungen nicht bezahlte, sondern durch Einsprüche zu verhindern versuchte. Das Finanzamt bestand auf der Nachzahlung - und verlangte erst nach mehr als drei Jahren Säumniszuschläge von 18.500 Euro. Diese Säumniszuschläge forderten die Steuerzahler von ihrem Berater zurück. Der wehrte sich mit Verweis auf die Verjährungsfrist. Der BGH entschied zugunsten der Mandaten: Mit der Mahnung, spätestens mit der Vollstreckung, gebe die Finanzbehörde bekannt, dass Säumniszuschläge zu entrichten sind. "Mit dieser Bekanntgabe wird die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch in Lauf gesetzt."

Bundesgerichtshof:

Urteil vom 5. März 2009, Az. IX ZR 172/05

(jw)

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