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Schäden auf Firmenparkplätzen

Schäden auf Firmenparkplätzen

Werden auf einem Firmenparkplatz Kraftfahrzeuge beschädigt, haftet nicht der Arbeitgeber. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Werden auf einem Firmenparkplatz Kraftfahrzeuge beschädigt, haftet nicht der Arbeitgeber. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil

festgestellt. Bei dem vorliegenden Fall hatte ein beauftragtes Fachunternehmen beim Lackieren von Tanks einige Fahrzeuge auf dem Firmenparkplatz mit Farbnebel aus einer Spritzpistole beschädigt. Die bei den Arbeiten entstanden Lacknebel schlugen sich über ein 20 Meter hohes Gebäude hinweg auf dem Parkplatz nieder. Dabei wurde auch der fast neuwertige Pkw eines Beschäftigten beschädigt. Laut Gutachten betrugen die

Reparaturkosten rund 5690 Mark.

Der Pkw-Besitzer richtete sich zunächst an das beauftragte Fachunternehmen, das jedoch vermögenslos war. Auch die Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber blieb in allen Instanzen erfolglos, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Zwar habe der Arbeitgeber, der einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellt, für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen, so die Erfurter Richter in ihrer Urteilsbegründung. Doch ihre Pflicht, das Eigentum des Klägers wirksam gegen Beschädigungen durch Dritte zu schützen, habe die Firma nicht verletzt. Sie durfte nach Ansicht der Richter auf die sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen. (BAG, Urteil des Achten Senats vom 25. Mai 2000, AZ: 8 AZR 518/99 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 21. Mai 1999, AZ: 15 Sa 2236/98).

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