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Schärfere Rechtssprechung gegen Preisabsprachen

Schärfere Rechtssprechung gegen Preisabsprachen

Mit einem Grundsatzurteil erleichtert der Bundesgerichtshof die Strafverfolgung von verbotenen Preisabsprachen. In ihrem Urteil formulieren die Richter vor allem einfachere Grundsätze für die Ermittlung des Schadens und für den Nachweis, dass der Auftraggeber getäuscht worden ist.

Mit einem Grundsatzurteil erleichtert der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafverfolgung von verbotenen Preisabsprachen. Das jetzt veröffentliche Urteil betrifft die Bildung eines illegalen Preiskartells von Bauunternehmen anläßlich der Vergabe von Aufträgen beim Bau des Münchener Flughafens. In ihrem Urteil formulieren die Richter vor allem einfachere Grundsätze für die Ermittlung des Schadens und für den Nachweis, dass der Auftraggeber getäuscht worden ist. (Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR 576/00)

In dem Verfahren hatte der Angeklagte gegen eine frühere Verurteilung Rechtsmittel eingelegt. Er vertrat die Auffassung, die Flughafen München GmbH sei nicht getäuscht worden: Er habe bei Abgabe seines Angebots nicht ausdrücklich behauptet, dass es keine Preisabsprache gab. Nach Auffassung des Senats darf ein Auftraggeber auf Grund geltender Gesetze jedoch davon ausgehen, dass ein Angebot ohne Absprache zustandegekommen ist. Dies gelte nicht nur bei einer förmlichen öffentlichen Ausschreibung, sondern auch bei einer freihändigen Vergabe durch öffentliche oder private Auftraggeber.

Auch der vom Angeklagten vertretenen Ansicht, die vereinbarten Preise seien nicht überhöht und ein Schaden ohne Gutachten nicht feststellbar, folgte der Bundesgerichtshof nicht. Bei wettbewerbswidrigen Absprachen umfasse der Betrugsschaden die absprachebedingten Preisaufschläge. Dabei könne ein Mindestschaden in Höhe eventuell vereinbarter Schmiergelder und Abstandszahlungen angenommen werden. Ob die fraglichen Preise dabei den kaum feststellbaren Marktwert entsprechen, sei dagegen unerheblich.

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