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Steuern

Scheidungskosten sind nicht mehr von der Steuer abziehbar

Bisher konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Damit ist es nun vorbei. Der Grund: das Abzugsverbot für Prozesskosten.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr von der Steuer abziehbar sind. Die Begründung: Seit einer Änderung des Paragrafen 33 Einkommensteuergesetz im Jahr 2013 sind Prozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Als Prozesskosten gelten die gesamten Aufwendungen eines Rechtsstreits.

BFH: Scheidung nicht existenzbedrohend

Einzige Ausnahme: Abzugsfähig bleiben Prozesskosten, wenn dem Betroffenen ohne diese Aufwendungen der Verlust seiner Existenzgrundlage droht.

Das sei bei Scheidungen in der Regel nicht der Fall, meint der BFH. Eine Scheidung und die damit verbundenen Aufwendungen diene nicht der Sicherung der Existenzgrundlage. Davon könne nur ausgegangen werden, „wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage“ des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine so existenzielle Bedrohung liege bei einer Scheidung auch dann nicht vor, wenn die Ehe das Leben des Betroffenen stark beeinträchtige.

Durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes habe der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Prozesskosten sehr stark eingeschränkt. Damit habe er laut BFH auch bewusst den Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ausschließen wollen. (BFH: Urteil vom 18. Mai 2017, Az. VI 9/16)

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