Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Recht

Schriftlich befristet

Ein Arbeitsvertrag lässt sich auf verschiedene Arten befristen. Wichtig ist die Unterschrift.

Bei der Befristung eines Arbeitsvertrages sind einige Formalien zu beachten: Nach Paragraf 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge muss die Befristung eines Arbeitsvertrags schriftlich erfolgen. Ebenso gehört es gemäß Paragraf 126 BGB dazu, dass der Vertrag von beiden Vertragsparteien auf dem gleichen Schriftstück unterzeichnet wird. Sind diese Formalien erfüllt, dann kann sogar ein Schriftstück als Vertrag gelten, dass gar nicht als solcher ausgewiesen wurde. So genügt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.

In dem behandelten Fall war eine Mitarbeiterin auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. In einem Schreiben hatte ihr das Unternehmen mitgeteilt, dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis verlängert werde. Das Schreiben war von zwei Vertretern des Unternehmens unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten geäußerten Bitte unterzeichnete auch die Mitarbeiterin dieses Schriftstück. Später klagte sie jedoch, um die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung zu erreichen.

Bundesarbeitsgericht: AZ 7 AZR 514/05

Das könnte Ihnen auch gefallen: