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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sind Ihre AGB wasserdicht?

Kann der Bauunternehmer sich seinen Werklohnanspruch sichern, indem er Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers durch seine AGB ausschließt? Schwierig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche AGB unwirksam sind, wenn sie Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt ausschließen.

von David Lamers, LL.M

Der Fall:

In diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: VII ZR 180/04) hatte der Auftraggeber den Bauunternehmer mit der schlüsselfertigen Erstellung einer Fachklinik beauftragt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers hieß es unter anderem: "Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen."

Bei der Abnahme des Bauwerks rügte der Auftraggeber zahlreiche Mängel und behielt einen Teil des Werklohns ein. Mit der Klage begehrte der Bauunternehmer Zahlung des einbehaltenen Restwerklohns. Der Auftraggeber hingegen wendete ein, dass er zur Zahlung des Werklohns nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel durch den Bauunternehmer verpflichtet sei. Der Bundesgerichtshof gab dem Auftraggeber Recht.

Das Urteil:

Die Frage war: Hatte der Bauunternehmer mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wirksam ausgeschlossen oder nicht?

Der Bundesgerichtshof legte die Klausel zunächst aus. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Zurückbehaltungsrecht anders als das Aufrechnungsverbot uneingeschränkt ausgeschlossen sein sollte. Die AGB hätten demnach auch rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Nach dieser Auslegung hätte der Auftraggeber also den Werklohn nicht zurückbehalten dürfen.

Das war in diesem Fall aber genau das Problem. Denn der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der gesetzlichen Inhaltkontrolle nicht stand, wenn das Recht uneingeschränkt ausgeschlossen wird. Die Klausel konnte nicht anders ausgelegt werden, als dass es sich bei dem Ausschluss um einen uneingeschränkten Ausschluss handeln sollte.

Zwar war die Formulierung insoweit unklar, ob sich der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts auf lediglich rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche beziehen sollte. Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen aber von Gesetzes wegen immer zu Lasten des Verwenders, hier des Bauunternehmers. Daher musste die Klausel zu seinen Lasten ausgelegt werden. Der Bundesgerichtshof musste deshalb von einem uneingeschränkten Ausschluss ausgehen.

Praxishinweis:

Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss seine Klauseln daher so präzise formulieren, dass Zweifel nicht aufkommen. Anderenfalls wird die Klausel zu seinen Lasten ausgelegt und ist unter Umständen unwirksam.

Der Bauunternehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht des privaten Auftraggebers niemals wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist dies dagegen unter Umständen möglich. In diesem Fall muss sich der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts allerdings auf noch nicht rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder bestrittene Forderungen beziehen.

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin.

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