Foto: Natalia Merzlyakova - Fotolia.com

Betriebsausgaben

So setzen Sie iPads & Co von der Steuer ab

iPad, iPhone, Smartphone & Co: Was können Handwerker als Betriebsausgaben absetzen? Und was ist mit den Apps und Verbindungskosten? Alles kein Problem: Die Antworten finden Sie hier.

Ist ein iPad in einem Handwerksbetrieb betrieblicher Aufwand oder Privatvergnügen? Und wie sieht es mit anderen Geräten aus, mit Smartphones oder anderen Tablet-PCs? „Vorgaben der Finanzministerien gibt es dazu bislang noch nicht“, weiß Steuerberater Dirk Witte aus Oldenburg. Darum hat sich Witte recherchiert in den Finanzverwaltungen umgehört, wie dort die Praxis aussieht. Das Ergebnis: „Es ist alles gar nicht so kompliziert.“

So setzen Sie die Geräte ab

Wird ein iPad, iPhone oder ein anderes mobiles Gerät ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt, dann sind die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ebenso können Unternehmer die Vorsteuer geltend machen - vorausgesetzt, sie legen eine ordentliche Rechnung vor.

Abschreibungsfrist: Bis 410 Euro sofort!

Liegt der Netto-Einkaufswert unter 410 Euro, so kann ein Gerät im Anschaffungsjahr sofort komplett abgeschrieben werden, andernfalls über drei Jahre.

Und wenn das Gerät teilweise privat genutzt wird?

Wenn Sie ein iPad, iPhone oder vergleichbare Geräte teilweise privat nutzen, müssen Sie das steuerlich berücksichtigen. „Dann gibt es die Möglichkeit, die Nutzung im Rahmen der Telekommunikationskostenpauschale abzugelten“, weiß Dirk Witte.

Diese Pauschale ist immer dann eine sinnvolle Lösung, wenn der Fiskus eine rein betriebliche Nutzung anzweifelt und Sie nicht das Gegenteil beweisen können. Oder wenn sich private und betriebliche Nutzung nur per Einzelnachweis mit sehr viel Aufwand sauber trennen lassen.

Mit der monatlichen Pauschale ist dann aber auch private Anteil am gesamten Ausgabenblock „Telekommunikation“ abgegolten - also auch für Festnetz, Internet und andere mobile Geräte. Zudem sind damit alle privaten Nutzungsanteile abgegolten, sowohl die der Anschaffungskosten wie auch der laufenden Verbindungsgebühren.

 

Das bedeutet: Sie können das Gerät auch bei teilweiser privater Nutzung voll abschreiben, also bis 410 Anschaffungskosten sofort, darüber hinaus über drei Jahre.

Die Höhe der Pauschale variiert allerdings von Bundesland zu Bundesland, teilweise sogar von Finanzamt zu Finanzamt. In vielen niedersächsischen Finanzverwaltungen wird sie zum Beispiel mit 30 Euro monatlich veranschlagt.

So setzen Sie Apps von der Steuer ab

Einfache Regeln gelten auch bei den sogenannten Apps, den Programmen für iPads, iPhones, Smartphones und andere mobile Endgeräte.

Betriebsausgaben: Auf die betriebliche Nutzung kommt es an

Absetzbar als Betriebsausgaben sind die Kosten immer dann, wenn eine App ganz klar der betrieblichen Nutzung dient. Das gilt auch für Standardsoftware wie zum Beispiel eine Textverarbeitung, berichtet Dirk Witte.

Wenn Sie eine Rechnung per E-Mail ohne digitale Signatur erhalten (wie zum Beispiel standardmäßig vom iTunes-Store von Apple), müssen Sie die Rechnung ausdrucken und per Kontoauszug nachweisen können, dass dieser Betrag mit dieser Belegnummer tatsächlich von Ihrem Konto abgebucht wurde.

Ebenso wie bei der Hardware gilt: Anschaffungskosten bis 410 Euro (pro App) können Sie sofort komplett abschreiben.

Vorsteuer: Nur bei vollständiger Rechnung

Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen bei Apps nur dann zu, wenn die Rechnung Umsatzsteuer ausweist. Wenn die Rechnung digital versendet wurde, gilt derzeit außerdem die Regel, dass sie mit einer digitalen Signatur versehen sein muss und beides - Rechnung und Signatur - gespeichert werden.

Das kann sich mit der geplanten Vereinfachung der E-Rechnung zwar noch ändern. Doch derzeit bedeutet das Fehlen einer Signatur noch, dass Sie keine Vorsteuer ziehen können.

Verbindungskosten für iPads pauschal von der Steuer absetzen

Weil sie ständig Internet-Verbindungen suchen, können die Kosten von Smartphones und Tablet-PCs wie iPad und iPhone schnell ins Geld gehen. Auch geeignete Flatrates haben ihren Preis.

Gemischte Nutzung: Pauschale ist am einfachsten

Bei gemischter privater und betrieblicher Nutzung empfiehlt Steuerberater Dirk Witte die Telekommunikationskostenpauschale. Dazu werden einfach alle Verbindungskosten für Festnetz, Internet, Handy und andere mobile Datenverbindungen aufsummiert.

Von diesen Kosten ziehen sie monatliche Pauschale (Höhe beim Steuerberater oder Finanzamt erfragen) ab. Was übrig bleibt, können Sie als zusammen mit den Anschaffungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Pauschale bietet sich immer bei gemischter Nutzung an.

Ausschließlich betriebliche Nutzung: Einzelverbindungsnachweise lohnen sich

Handelt es sich jedoch um eine nachweislich rein betriebliche Nutzung, dann sollten Sie Einzelverbindungsnachweise (Telefon) aufbewahren und dem Fiskus vorlegen, falls er die rein betriebliche Nutzung anzweifelt. Denn so sparen Sie sich die monatliche Pauschale und können die Kosten komplett absetzen.

Riskant: Einzelverbindungsnachweise bei gemischter Nutzung

Anders sieht es bei gemischter Nutzung aus: „In solchen Fällen sollte man bei seinem Provider einfach keine Einzelverbindungsnachweise anfordern, damit der Fiskus gar nicht erst auf den Gedanken kommt, die genauen Anteile zu überprüfen“, rät Witte.

Das könnte Ihnen auch gefallen: