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Vorsicht Scheingeschäfte!

So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug

Böses Erwachen in der Betriebsprüfung: Ihr Lieferant stellt sich als Scheinunternehmer heraus? Dann ist Ihr Vorsteuerabzug futsch. Es sei denn, Sie haben sich abgesichert

Umsatzsteuerbetrug ist ein heißes Eisen für den Fiskus. Nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen EU. Es geht jedes Jahr um Milliardenbeträge, die dem Staat entgehen. Schuld daran sind Scheinunternehmer: Ein Scheinunternehmer liefert Waren, schreibt Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer. Und dann taucht er ab – ohne die Umsatzsteuer abzuführen.

An wen hält sich der Fiskus?
In solchen Fällen hält sich der Fiskus für gewöhnlich an das letzte Glied der Kette: an denjenigen, der die Ware gekauft und dafür Vorsteuer gezogen hat. Also an Sie. Denn falls Sie es wussten – oder zumindest wissen konnten, dann haben Sie keinen Anspruch auf die Vorsteuer. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst verbindlich festgestellt. Genau das wird Ihnen der Betriebsprüfer vorwerfen.

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Die Beweislast: Hätten Sie es wissen können?

Also geht der Streit mit dem Betriebsprüfer zunächst um die Frage, ob Sie es hätten wissen können: Skeptisch machen sollten Sie zum Beispiel Angebote zu sensationell niedrigen Preisen, zu denen die Ware eigentlich nicht produziert werden kann. Vorsicht ist auch angebracht, wenn neue Lieferanten am liebsten nur Bargeschäfte abwickeln wollen.

In solchen Fällen darf der Fiskus von Ihnen erwarten, dass Sie genauer hinschauen, mit wem Sie Geschäfte machen. „Aber da muss der Betriebsprüfer schon realistisch bleiben“, sagt Horst Schade, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen. „Ein Unternehmer kann ja wohl wegen ein paar Kisten Schrauben nicht jeden neuen Lieferanten persönlich besuchen. Soll der Handwerker etwa den Betrieb besichtigen und ein Erinnerungsfoto mit dem Chef vorm Firmenschild machen?“

Aber wie soll ein Handwerker verdächtige Lieferanten kontrollieren?

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So einfach sichern Sie sich ab!

Worauf es ankommt, weiß Steuerberater Horst Schade:

1. Stufe: Wie sieht die Website des Lieferanten aus?
Informieren Sie sich über neue Lieferanten erst einmal im Internet. Auf der Website der Firma sollte mehr erscheinen als nur die Adresse: Infos über das Unternehmen, seine Leistungen, vielleicht ein paar Referenzen. „Je mehr Infos, desto besser“, sagt Schade. Prüfen Sie auch, ob die Angaben im Impressum zu den Infos passen, die Sie schon über das Unternehmen haben.

2. Stufe: Besorgen Sie sich einen Handelsregister-Auszug
Falls Sie die Website des Lieferanten nicht überzeugt, dann sollten Sie einen aktuellen Handelsregister-Auszug beim zuständigen Handelsregister-Gericht anfordern, rät der Steuerberater.

3. Stufe: Steuernummern überprüfen
Falls Sie auch der Handelsregister-Auszug nicht überzeugt, sollten Sie die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID überprüfen. Spätestens in der Rechnung muss die eine oder andere Nummer auftauchen – denn ohne Nummer haben Sie als Kunde keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug und sollten die Bezahlung verweigern. Bei Lieferanten aus dem EU-Ausland rät Schade dazu, die Nummer in jedem Fall auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter evatr.bff-online.de/eVatR zu überprüfen. Das geht schnell und reibungslos. „Haben Sie bei einem deutschen Lieferanten Bedenken, dann können Sie auch beim Bundeszentralamt anrufen und nachfragen.“

4. Dokumentieren Sie Ihre Kontrollen
Egal, ob Internetseite oder Steuernummer: Wenn Sie den Lieferanten überprüfen, dann drucken Sie die Ergebnisse aus und legen Sie die Seiten zu den Rechnungsunterlagen. Damit Sie auch in zehn Jahren noch beweisen können, dass Sie wirklich alles getan haben.

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nützt. Obwohl sie vom Fiskus ausgestellt wurde!

Nutzlos: die Unternehmerbescheinigung

Keinesfalls genügt es jedoch, sich auf eine sogenannte Unternehmerbescheinigung zu verlassen, die ein Lieferant vielleicht vorlegt, warnt Schade: „Gerade hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main noch einmal klargestellt, dass diese Bescheinigung kein Nachweis für die Unternehmereigenschaft ist.“

Darum nützt Ihnen eine Kopie der Unternehmerbescheinigung gar nichts.



(jw)





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