Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Bundesarbeitsgericht

Soka-Bau: Alte Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich

Nicht tarifgebundene Betriebe siegen vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2008, 2010 und 2014 sind unwirksam.

In letzter Instanz hat aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) für unwirksam erklärt. Folglich sind nicht tarifgebundene Betriebe für die Zeiträume von Oktober 2007 bis November 2011 sowie für Januar bis Dezember 2014 nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

Und wie sieht es mit bereits gezahlten Beiträgen aus? „Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt“, schreibt das BAG in einer Pressemitteilung. Eine „Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Zivilprozessordnung ist insoweit nicht möglich.“

Hintergrund: Die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) können vom Bundesarbeitsministerium auf Antrag der Tarifparteien allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann sind auch nicht tarifgebundene Betriebe beitragspflichtig. Maßgeblich für die AVE war bis 2014, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer eine Branche vertraten. Seit August 2014 genügt für die AVE, wenn sie gemäß Tarifvertragsgesetz „im öffentlichen Interesse geboten“ ist.

Die Entscheidungen: Das BAG erklärte die alten AVE nun für unwirksam. Die Begründung „Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handelt es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert.“ Das sei weder 2008 noch 2010 erfolgt. Die 2014 zuständige Ministerin Andrea Nahles habe sich zwar damit befasst. Jedoch habe es 2014, wie auch 2008 und 2010, „keine tragfähige Grundlage für die Annahme“ des Ministeriums gegeben, dass „in der Baubranche mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren“. (Beschlüsse vom 21. September 2016, Az. 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15)

Wie geht es weiter?
Die Soka-Bau teilte mit, sie müsse „die in den nächsten Monaten ergehenden schriftlichen Entscheidungsgründe des Gerichts abwarten, bevor weitere Entscheidungen getroffen werden können“.

Die Durchführung der aktuellen Sozialkassenverfahren sei hiervon nicht berührt: „Diese sind von den nachfolgenden Allgemeinverbindlicherklärungen nach aktueller Gesetzeslage abgedeckt. Daher wird der Beitragseinzug unverändert durchgeführt.“

Umstritten sind die aktuellen AVE indes auch, da sie Solo-Selbstständige zur Zahlung einer Ausbildungsabgabe zwingen. Dagegen sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig.

(jw)

Das könnte Ihnen auch gefallen: