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Weihnachtszeit ist Spendenzeit

Spenden steuerlich nicht verfallen lassen

Weihnachtszeit ist Spendenzeit - und auch der Fiskus hilft mit. Doch wer zu viel spendet, darf nicht gleich alles von der Steuer absetzen. So lassen Sie Ihre Spenden nicht verfallen.

Spenden fließen schneller in dieser Jahreszeit. Das unterstützt der Fiskus, denn Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke sind bis zu einer gewissen Höhe als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar.

Abzugsfähig sind 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Selbstständige können alternativ bis zu 0,4 Prozent der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen.

Spenden sind zwar in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie bezahlt werden. Wird jedoch die Höchstgrenze überschritten, dann kann der nicht genutzter Betrag auf das Folgejahr übertragen werden, berichtet die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz amp; Partner in Stuttgart. Dieser zeitliche Vortrag sei unbegrenzt. Die noch nicht berücksichtigten Spenden müssten "nur zwingend im Jahr der Zahlung in der Steuererklärung deklariert werden", rät Steuerberater Volker Schmidt von Ebner, Stolz amp; Partner.

Allerdings akzeptiere das Finanzamt nicht alle gemeinnützigen Zwecke. Vorsicht gelte zum Beispiel bei Losen und Eintrittskarten für Wohltätigkeitsveranstaltung. Die Zuwendung dürfe nämlich nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, was bei Eintrittsgeldern, Wohlfahrtsbriefmarken oder Losen einer Wohltätigkeitsveranstaltung der Fall ist", erläutert Schmidt. Als Ausnahme gelten nur die UNICEF-Grußkarten.

Und so setzen Sie Ihre Spenden ab:

Absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Institutionen, die steuerbegünstigte Zwecke fördern und vom Finanzamt anerkannt sind.

Sie benötigen für das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, auch als Spendenbescheinigung bekannt. Die kann aus Vereinfachungsgründen in vielen Fällen entfallen. Bei Spenden bis 200 Euro genügt als Nachweis ein Kontoauszug, ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" oder bei Online-Banking der eigene PC-Ausdruck. Ohne Betragsgrenzen gelte diese Regelung "in Katastrophenfällen, wenn das Geld auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto fließt", so der Experte.

Bei der Steuererklärung müssen Spender ihre Bescheinigungen sofort beilegen, sofern die einzelne Zuwendung über 200 Euro liegt. Nach Erhalt des Steuerbescheides eingereichte Zuwendungsbestätigungen berücksichtigt das Finanzamt nur noch, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Wer die Belege nachreichen will, kann das dann nur noch per Einspruch tun oder wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

(jw)

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