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Steuern

Statische Berechnungen zählen zum Steuerbonus

Bietet ein Handwerker für die Durchführung von Arbeiten notwendige statische Berechnungen an, kann der Kunde sie von der Steuer absetzen.

Kosten für statische Berechnungen, die für handwerkliche Arbeiten zur Renovierung, Sanierung und Modernisierung am Eigenheim erforderlich sind, können Kunden beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Der Fall: Geklagt hatte ein Ehepaar, das im selbstgenutzten Haus Holz- durch Stahlpfosten ersetzen wollte. Der beauftragte Metallbaubetrieb hielt eine statische Berechnung für „unbedingt erforderlich“. Die Berechnungen nahm ein Ingenieur-Büro vor. Für die Berechnung stellte es dem Kunden rund 500 Euro in Rechnung, ausschließlich Arbeitskosten. Diese Kosten wollten die Kläger als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab, es handele sich um eine gutachterliche Tätigkeit, die nicht unter diese Regelung falle.

Das Urteil: Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. „Bei einer solchen engen sachlichen Verzahnung“, bei der die Handwerkerleistung ohne statische Berechnung nicht möglich gewesen wäre, spiele es keine Rolle, dass der Handwerker diese Berechnungen nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich das Ingenieur-Büro das Gutachten erstellt hat, spreche nicht dagegen, dass es sich um eine „einheitliche Handwerkerleistung“ handelt. (Urteil vom 4. Juli 2019, Az. 1 K 1384/19)

Allerdings hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt, das letzte Wort hat daher der Bundesfinanzhof. (Az. VI R 29/19).

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