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Urteil

Steuerberater muss haften

Ob schlechte Beratung oder Fristversäumnis: Fehlleistungen eines Steuerberaters können für deren Mandanten teuer werden. Doch die Betroffenen können sich wehren und den Berater zur Kasse bitten.

Teure Fehlberatung

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen

IX ZR 249/02 zu Lasten eines Steuerberaters: Ein Mandant hatte seinen Steuerberater auf Schadenersatz verklagt. Der Mandant sah sich nach einer Betriebsauflösung mit ansehnlichen Steuernachforderungen

durch das Finanzamt konfrontiert. Die Ansprüche des Fiskus kamen für den Ex-Firmenchef sehr überraschend. Hatte doch der Steuerberater zuvor einen betrieblichen Verlust ermittelt und

deshalb zur Betriebsauflösung geraten. Der Mandant wollte den teuren Fehler seines Experten nicht akzeptieren und klagte auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Der Steuerberater muss für seinen Fehler haften.

Fristversäumnis verschuldet

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied zu Gunsten eines Mandanten. Diesmal ging es um ein Fristversäumnis. Solche Versäumnisse können für einen Steuerzahler mit erheblichen

Nachteilen verbunden sein. Wer einen Steuerberater beauftragt,

kann zurecht unterstellen, dass sich dieser Fachmann um die Einhaltung

der Fristen kümmert. Kann der Experte beispielsweise

die Steuererklärung seines Mandanten nicht fristgerecht

einreichen, weil noch Unterlagen fehlen, muss er diese

aktiv von seinem Geschäftspartner einfordern. Falls er das nicht

tut, hat dies für den Steuerzahler möglicherweise üble finanzielle

Konsequenzen. Und dann kommen gegebenenfalls Schadenersatzansprüche

auf den Steuerberater zu. So lautet die Quintessenz

aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf

unter dem Aktenzeichen 23 U 121/02.

In dem behandelten Fall war eine Steuererklärung

nicht fristgerecht eingereicht worden. Der Steuerzahler

sah sich mit finanziellen Forderungen des Finanzamtes das

waren vor allem Verspätungszuschläge von rund 5.000 Euro

konfrontiert. Dieses Geld musste der Steuerberater zahlen, weil

er die fehlenden Unterlagen nicht bei seinem Mandanten eingefordert

und deshalb die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt

hatte.

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