Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann sich lohnen. Doch der Zeitrahmen für so einen Einspruch ist knapp bemessen: Einen Monat haben Steuerzahler dafür Zeit – nach Erhalt des Bescheids.
Doch auch wenn diese Frist verstrichen ist – noch ist nicht alles verloren. Denn die Abgabenordnung (AO) gibt eine ganze Reihe von Ausnahmen von der Ein-Monats-Frist vor, berichtet Steuerberater André Strunz von der Kanzlei Ecovis in Hannover:
1. Steuerbescheid unter Vorbehalt: 164 AO
Häufig ergehen Steuerbescheide unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ nach Paragraf 164 Abgabenordnung (AO). „In solchen Fällen können Sie eine Änderung jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist beantragen“, sagt Strunz.
Festsetzungsfrist: Diese Frist beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig, dann ist eine Änderung nicht mehr möglich.
2. Unbegründete Abweichung: 110 AO
Eine längere Einspruchsfrist haben Sie auch dann, wenn das Finanzamt ohne eine Begründung von Ihrer Steuererklärung abweicht. „Das Finanzamt ist zu einer Erläuterung verpflichtet, wenn es etwas gar nicht oder nur teilweise anerkennt“, betont Strunz. Fehlt die Erklärung, dann können Sie die vierwöchige Einspruchsfrist nach Paragraf 110 AO wieder aufleben lassen. Konkret bedeutet das: Sie können Ihren Einspruch unter Berufung auf Paragraf 110 AO einlegen, auch wenn die normale Ein-Monatsfrist schon abgelaufen ist.
Wiedereinsetzungsfrist: Die Frist endet ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids.
3. Neue Tatsachen: 173 AO
Haben sich nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist neue, für die Festsetzung relevante Tatsachen ergeben – ohne grobes Verschulden Ihrerseits? Dann können Sie eine Änderung nach Paragraf 173 AO beantragen.
Hierbei handelt es sich um steuerrelevante Tatsachen und Beweismittel, die dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheides bekannt werden und bei denen Sie kein grobes Verschulden trifft.
Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie die steuerlich relevante Anerkennung einer Behinderung erst nach einem langwierigen Verfahren erhalten – die dann rückwirkend für frühere Steuerjahre Auswirkungen hat.
Doch „bei dieser Korrekturvorschrift liegen die Fallstricke im Detail“, warnt Strunz. Nur ein Steuerberater könne sicher einschätzen, ob eine Änderung zu Ihren Gunsten möglich ist.
Änderungsfrist: Die Frist beträgt vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung.
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