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Finanzamt

Steuerbescheide 2001 checken

Vielen Unternehmern flattern die nächsten Wochen die Steuerbescheide 2001 ins Haus. Glaubt man einer Statistik, sind zwei von fünf dieser Bescheide fehlerhaft. handwerk.com zeigt, wie man sich erfolgreich wehren kann.

Vielen Unternehmern flattern die nächsten Wochen die Steuerbescheide 2001 ins Haus. Glaubt man einer Statistik, sind zwei von fünf dieser Bescheide fehlerhaft. Erfahren Sie nun, wie man sich erfolgreich wehren kann.

Grundsatz Einspruch

Hat das Finanzamt der Steuererklärung nicht in vollem Umfang statt gegeben oder hat ein Unternehmer Steuer sparende Angaben vergessen, kann er gegen den Steuerbescheid binnen vier Wochen nach "Bekanntgabe" Einspruch einlegen.

Die Frist beginnt jedoch nicht erst, wenn man den Bescheid in den Händen hält, sondern automatisch drei Tage nach dem Datum des Bescheids. Erhält ein Unternehmer also einen fehlerhaften Bescheid mit Datum 29.7.2002, kann er sich bis zum Ablauf des 29.8.2002 problemlos mit dem Einspruch wehren. Ein paar Tage Aufschub gibt es, wenn die Frist an einem Wochenende oder einem Feiertag endet. In diesem Fall endet die Frist erst mit Ablauf der ersten folgenden Werktags. Endet die Frist also an einem Samstag, hat man Zeit bis Montag um 23.59 Uhr.

Formalien: Der Einspruch muss dem Finanzamt schriftlich - per Brief oder Fax - vorliegen und die Steuernummer enthalten. Es genügt wenn man schreibt "Hiermit lege ich gegen den .......-Bescheid des Jahres 2001 Einspruch ein. Eine ausführliche Begründung folgt." Mit zulässigem Einspruch ist der gesamte Steuerbescheid wieder offen, dass heißt, es können wieder sämtliche Angaben geändert werden.

Problemfall: Stellt das Finanzamt fest, dass es auf Grund des Einspruchs zu einer Steuernachzahlung kommt, kann der Unternehmer den Einspruch wieder zurückziehen. Die Änderungsmöglichkeit und etwaige Steuernachzahlungen sind dann wieder vom Tisch.

Bescheid unter dem Vorbehalt

Steht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann er jederzeit in allen Belangen geändert werden. Ob dies der Fall ist, verrät ein Blick auf der ersten Seite der Bescheids. Steht dort "Dieser Bescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.", muss man bei Änderungswünschen keinen extra Einspruch einlegen.

Antrag auf schlichte Änderung

Sind nur Kleinigkeiten zu ändern, kann man das Finanzamt innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist auch telefonisch um Änderung bitten. Man spricht im Fachjargon von einem "Antrag auf schlichte Änderung".

Nachteil: Lässt man sich seinen Anruf und die Zusage des Finanzamts auf Änderung nicht wenigstens per Fax bestätigen und vergisst der Beamte seine Zusage oder ist nicht mehr der Meinung, dass eine Änderung rechtens sei, hat man eventuell nach Ablauf der Einspruchsfrist keinen angefochtenen Bescheid und somit auch keine Änderungsmöglichkeit mehr.

Einspruchsfrist ist abgelaufen?

Ist die vierwöchige Einspruchsfrist bereits verstrichen, gibt es dennoch Möglichkeiten, einen neuen Steuerbescheid zu erkämpfen. War man zum Beispiel im Urlaub, im Krankenhaus oder aus anderen Gründen verhindert, seine Post entgegenzunehmen, kommt ein Antrag "auf Einsetzung in den vorigen Stand" in Frage.

Legt man nämlich innerhalb von vier Wochen, nachdem man den Bescheid erstmals in Händen hielt, Einspruch ein und verbindet ihn mit diesem Antrag ein, ist eine Änderung meist noch möglich. Befand sich ein Unternehmer also vier Wochen im Ausland und fand nach Rückkehr einen bereits rechtskräftigen Steuerbescheid, muss er innerhalb der nächsten vier Wochen Einspruch einlegen und darlegen, warum er den Bescheid erst so spät erhalten hat.

Keine Chance auf Nachbesserung hat, wer länger als sechs Wochen im Urlaub war und sich die Post nicht öffnen oder nachschicken ließ oder wer an chronischer Arbeitsüberlastung litt.

Finanzamt hat Fehler gemacht

Hat das Finanzamt eine Eingabe des Steuerzahlers versehentlich vergessen oder hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen, kann man einen Änderungsantrag wegen "offenbarer Unrichtigkeit" stellen. Das geht sogar noch Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist. Selbst wenn das Finanzamt versehentlich Fehler des Steuerzahlers übernimmt, die dem Finanzbeamten bei sorgfältiger Prüfung der Steuererklärungen jedoch hätten auffallen müssen, kommt ein solcher Antrag in Frage. Hat ein Unternehmer einen Verlust von 10.000 Euro, trägt diesen versehentlich als Gewinn ein und das Finanzamt übernimmt diesen offensichtlichen Fehler, kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist ein neuer Bescheid gefordert werden.

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