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Firmenwagen

Steuerfrei nur ohne Fenster

Keine Fenster, Materialschränke und ein abgetrennter Ladekasten: Erst wenn ein Firmenwagen so richtig nach Arbeit aussieht, darf der Fiskus nicht automatisch private Nutzung unterstellen.

Für einen Firmenwagen, der sich kaum privat nutzen lässt, müssen Mitarbeiter keine Lohnsteuer zahlen. Bei solchen Fahrzeugen müsse das Finanzamt in der Regel davon ausgehen, dass sie rein dienstlich genutzt werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Grundsätzlich unterstellt der Fiskus sonst nämlich, dass Firmenwagen auch privat genutzt werden können #150; und dafür sollen sie zahlen.

So auch im Fall eines Mitarbeiters eines SHK-Betriebs, der mit einem Kastenwagen seiner Firma unterwegs war. Die Ausstattung: fensterloser Aufbau, Materialschränke und -fächer, Werkzeug und eine auffällige Beschriftung. Nach Ansicht der Finanzbeamten kann auch so ein Gefährt noch privat genutzt werden #150; sie verlangten vom Mitarbeiter Lohnsteuer nach der Ein-Prozent-Regelung.

Erst der Bundesfinanzhof stoppte die eifrigen Steuerbeamten. Nach seiner Auffassung machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, sei eine Frage der Beweise. Die Beweislast liege dann jedoch beim Finanzamt. Es dürfe nicht nach dem ersten Anschein urteilen.

Bundesfinanzhof: Urteil vom 18.12.08, Az. VI R 34/07

(jw)

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