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Steuerfrei telefonieren

Steuerfrei telefonieren

Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Lücke: Meldet der Arbeitgeber einen betrieblichen Telefonanschluss in der Wohnung eines Mitarbeiters an, darf dieser steuer- und abgabenfreie private Orts- und Ferngespräche führen.

Wollte Bundesfinanzminister Eichel im Jahr 2000 jeden Arbeitgeber dazu verdonnern, sämtliche privaten Telefonate von betrieblichen Telefonaperaten und die private Internet-Nutzung durch Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil zu behandeln und zu versteuern (BMF-Schreiben vom 24.5.2000, BStBl I S. 613), gelten nach Wegfall dieses Vorhabens (Aufhebung des BMF-Schreibens vom 24.5.2999 durch BMF-Schreiben vom 16.10.2000) wieder die alten Spielregeln.

Die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes im § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) enthält jedoch ein lukratives Steuerbonbon, das sich sehen lassen kann. Danach ist nämlich nicht nur die private Nutzung betrieblicher Telefonapparate am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Das neue Reglement gilt vielmehr auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Wohnung des Mitarbeiters einen betrieblichen Telefonanschluss einrichten lässt, den der Arbeitnehmer auch für private Orts- und Ferngespräche nutzen kann.

Ein betrieblicher Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers liegt vor, wenn der Anschluss im Eigentum des Arbeitgebers steht, also auf seinen Namen lautet. Nach § 3 Nr. 45 EStG können in diesem Fall 100 Prozent der privaten Orts- und Ferngespräche steuer- und abgabenfrei geführt werden. Als Gehaltsextra zur klassischen Gehaltserhöhung ist diese Variante also unbedingt empfehlenswert.

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