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Steuergünstige Rücklage für Firmenwagen möglich

Das Finanzamt muss den Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Firmenwagens akzeptieren. Voraussetzung: Der Unternehmer sagt zu, den Neuwagen fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und ein Fahrtenbuch zu führen.

Geklagt hatte vor dem Bundesfinanzhof eine GbR, der das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag (früher: Ansparabschreibung) für einen Firmenwagen verweigert hatte. Begründung des Fiskus: Das Unternehmen habe bisher keine Fahrtenbücher geführt, daher lasse sich die fast ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachweisen. Die ist jedoch nach Paragraf 7 Einkommensteuergesetz Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag.

Zudem habe der Betrieb statt eines Fahrtenbuchs die Ein-Prozent-Regelung genutzt, was bei einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung deutlich ungünstiger sei. Das spreche dagegen, dass die Firmenwagen wirklich überwiegend betrieblich genutzt werden. Auch das Versprechen des Unternehmens, künftig ein Fahrtenbuch zu nutzen, genügte dem Finanzamt nicht.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Betriebs. Dass ein Unternehmen angesichts auf ein Fahrtenbuch verzichtet habe, könne auch an den umfangreichen Anforderungen an diesen Nachweis liegen. “Das hat indes nicht zur Folge, dass der Steuerpflichtige für die Zukunft daran gehindert ist, eine ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Kfz-Nutzung durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen.“

Nach Ansicht des BFH genüge es, wenn ein Unternehmen versichere, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Immerhin könne das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aberkennen, falls der Betrieb doch kein Fahrtenbuch führe oder sich der Wagen zu häufig privat genutzt werde.

(jw)

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