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Steuern

Steuerhinterziehung: Chaotische Buchführung ist strafbar

Eine ungenaue Buchführung kann strafrechtliche Folgen haben – auch ohne Absicht und trotz Steuerberater. Die Tat: mittelbare Steuerhinterziehung.

Der Fall: Ein Arzt erzielt über mehrere Jahre freiberufliche Einnahmen, die er seinem Steuerberater nur unvollständig meldet. Bei einer Prüfung ermittelt das Finanzamt rund 34.000 Euro zu wenig gezahlte Steuern. Das Finanzgericht Niedersachsen bewertet den Fall als bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung. Daraufhin verurteilt das Amtsgericht Osnabrück den Arzt zu 9.100 Euro Geldstrafe.

Der Mediziner geht vor dem Landgericht Osnabrück in Berufung. Dort erklärt er, er habe es nicht auf Steuerhinterziehung angelegt. Ihm sei höchsten vorzuwerfen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was sein Steuerberater letztlich in der Steuererklärung angegeben habe. Der Arzt habe wohl nicht mit Absicht Steuern hinterzogen, doch die Unterlagen seien nicht immer vollständig und ordentlich gewesen, berichtet der Steuerberater.

Das Urteil: Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Arzt habe es billigend in Kauf genommen, eventuell zu wenig Steuern zu zahlen. Selbst wenn Steuerhinterziehung nicht sein Ziel gewesen sei, hätte er doch gewusst, dass die Unterlagen möglicherweise nicht vollständig waren. Ebenso hätte er gewusst, dass der Steuerberater auf deren Vollständigkeit vertrauen und entsprechende Steuererklärungen abgeben würde. Daher handele es sich um „bedingten Vorsatz“ zur Steuerhinterziehung „in mittelbarer Täterschaft“. Und das sei eine Straftat. (Urteil vom 4. März 2021, Az. 14 Ns 3/21). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann Revision eingelegt werden.

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