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Steuern mindern mit Kinderbetreuungskosten

Steuern mindern mit Kinderbetreuungskosten

Eltern können für Kinder bis 14 Jahren seit dem 1. Januar dieses Jahres erstmals Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzten. Voraussetzung: Die jährlichen Kosten betragen mehr als 1.548 Euro.

Diesen Betrag müssen Eltern nämlich mindestens selbst zur Betreuung ihres Kindes aufwenden, bevor sich das Finanzamt beteiligt. Von den über 1.548 Euro liegenden Kosten dürfen dann maximal 1.500 Euro berücksichtigt werden. Gut zu wissen: Es handelt sich hier um keinen Freibetrag, die Kosten müssen vielmehr in voller Höhe belegt werden.

Beispiel: Die Betreuung eines Kindes beträgt im Jahr 2002 2.000 Euro. Da das Kind noch nicht älter als 14 Jahre ist, steht den Eltern grundsätzlich der Abzug von Betreuungskosten zu. Von den angefallenen Betreuungskosten sind 1.548 Euro von ihnen selbst zu tragen. Nur der übersteigende Teil #8211; also hier 452 Euro #8211; darf sich steuermindernd auswirken.

Alternative: Betragen die Kosten 5.000 Euro, müssten wiederum 1.548 Euro selbst getragen werden. Von dem übersteigenden Betrag von 3.452 Euro dürfen maximal 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

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