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Steuern

Steuernachzahlungen: Damit müssen Sie nach der Corona-Krise rechnen!

In der Corona-Krise sind Steuerstundungen, Erstattungen und Zuschüsse eine Hilfe. Doch irgendwann wird abgerechnet. Wann stehen die Steuernachzahlungen an?

Auf einen Blick:

  • Auf Handwerker könnten nach der Corona-Krise erhebliche Steuernachzahlungen zukommen. Vor allem im ersten Quartal 2021 müssen Betriebe mit Forderungen des Finanzamtes rechnen. Wie stark es jeden einzelnen Betrieb trifft, hängt davon ab, wie hoch Gewinn oder Verlust in 2020 ausfallen.
  • Anfang 2021 wird nicht nur die gestundete Umsatzsteuer fällig. Die Finanzämter werden dann voraussichtlich sehr schnell betriebswirtschaftliche Auswertungen anfordern, um zügig Nachzahlungen für 2020 und Vorauszahlungen für 2021 festzulegen.
  • Um sich darauf vorzubereiten, sollten Betriebe alle gestundeten, erstatteten und herabgesetzten Steuern dokumentieren, die Entwicklung von Umsatz und Gewinn genau im Blick behalten und sich mit einer laufend angepassten Liquiditätsplanung auf mögliche Nachzahlungen einstellen.

In der Corona-Krise ist so einiges möglich, was vorher undenkbar war, zum Beispiel unbürokratische Zuschüsse, eine vorgezogene Verlustverrechnung und die Stundung der Umsatzsteuer. Doch diese Liquiditätshilfen sind zeitlich befristet. Voraussichtlich im ersten Quartal 2021 wird das Finanzamt klären, wer nun wem wie viel Geld schuldet. Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll in Hannover rät Handwerkern dazu, sich darauf vorzubereiten. „Im ersten Quartal 2021 könnten je nach Ausmaß der Corona-Folgen erhebliche Steuerzahlungen fällig werden“, warnt der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen.

1. Rückzahlungen aus dem pauschalen Verlustrücktrag

In der Corona-Krise können sich betroffene Betriebe einen Teil der in 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erstatten lassen. Wer für 2020 einen Verlust erwartet, kann diesen pauschaliert mit 15 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns aus 2019 verrechnen.

Was das bringt, macht Peter Stieve an einem Beispiel deutlich: Ein Handwerker hat 2019 einen steuerpflichtigen Gewinn von 100.000 Euro erzielt, bei einem Durchschnittssteuersatz von 40 Prozent. Der pauschale Verlustrücktrag von 15 Prozent ergibt 15.000 Euro, von dem 40 Prozent dem Handwerker erstattet werden – also 6.000 Euro.

Ob es bei dieser Erstattung bleibt, wird sich erst 2021 zeigen:

  • Hat der Betrieb in 2020 keinen Verlust gemacht, gilt der pauschale Rücktrag laut Stieve nicht mehr. Der Handwerker muss die 6.000 Euro zurückzahlen. Das gilt sogar dann, wenn der Gewinn nur einen Euro beträgt.
  • Hat der Betrieb in 2020 Verluste gemacht, so könne er diese vollständig zurücktragen. „Die Erstattung kann dann auch deutlich höher ausfallen als der pauschalierte Rücktrag“, sagt Stieve.

Das werde sich jedoch erst zeigen, wenn der Betrieb das Jahr 2020 abgeschlossen hat und der Steuerbescheid vorliegt, frühestens also im zweiten Quartal 2021.

Die 5 Wege zur Steuersenkung in der Corona-Krise

In der Corona-Krise können Handwerksbetriebe die Stundung von Steuern und die Senkung von Steuervorauszahlungen beantragen. Was ist dabei zu beachten?
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2. Steuernachzahlungen für Vorauszahlungen 2020

Von der Corona-Krise betroffene Handwerker können eine Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen 2020 für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragen. Wer für 2020 einen Verlust erwartet und den pauschalen Verlustrücktrag nutzen will, sollte eine Herabsetzung auf Null Euro beantragen.

Laufen die Geschäfte in der zweiten Jahreshälfte 2020 jedoch besser, könnte am Jahresende auch der Gewinn höher als erwartet ausfallen. „Dann wird eine Nachzahlung der Vorauszahlungen fällig“, sagt Stieve.

Auf Steuernachzahlungen für die Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer müssen sich Betriebe im ersten Quartal 2021 einstellen. Die Finanzämter werden dann nach Stieves Einschätzung betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 von den Unternehmen einfordern und sich bei der Kalkulation der Nachzahlung daran orientieren. „Die Finanzämter werden ganz sicher nicht darauf warten, bis die Betriebe ihre Steuererklärungen für 2020 abgeben, denn dafür haben Unternehmen mit Steuerberater Zeit bis Ende 2021.“

3. Vorauszahlungen 2021

Wenn die Finanzämter die Nachzahlungen der Vorauszahlungen für 2020 ermitteln, werden sie zugleich die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftssteuer für 2021 festlegen. „Diese Vorauszahlungen werden anteilig im März 2021 fällig. Das müssen die Betriebe in der Liquiditätsplanung einkalkulieren“, rät Stieve.

4. Zahlung der Steuerstundungen in 2020

Hinzu könnten gestundete Steuern kommen: Eine Stundung wegen der Corona-Pandemie können Betriebe bis spätestens 31. Dezember 2020 für bereits fällige oder bis zu diesem Datum fällig werdende Steuern beantragen. Ohne Angabe einer konkreten Stundungsdauer im Antrag soll die Finanzverwaltung laut Bundesfinanzministerium die Stundung grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Monaten gewähren. „Auch diese gestundeten Steuern könnten also im ersten Quartal 2020 oder eher fällig werden, das muss man einplanen“, rät Stieve.

Vor allem werde gestundete Umsatzsteuer am 31. Dezember 2020 fällig. „Ich rechne nicht damit, dass diese Frist verlängert wird“, sagt Stieve.

5. Liquiditätszuschüsse: Rückzahlung oder versteuern?

2021 dürften auch die Liquiditätszuschüsse auf den Prüfstand kommen, die Betriebe in der Corona Krise von Bund und Ländern erhalten haben.

Zum einem interessiert sich das Finanzamt dafür, denn der Zuschuss ist steuerpflichtig: „Hat ein Unternehmen trotz der Krise inklusive Zuschuss einen Gewinn gemacht hat, dann wird der Zuschuss entsprechend mit besteuert“, erklärt Stieve.

Zum anderen rechnet der Steuerberater fest damit, dass auch Bund und Länder nachfassen werden: „Die werden sich dafür interessieren, ob die Betriebe die Zahlungen zu Recht beantragt hatten und könnten sich dafür den Zuschussbescheid, aber auch schon früher die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Antragszeitraums anschauen.“ Unberechtigt ausgezahlte Zuschüsse würden sie dann zurückfordern.

Tipp: So bereiten Sie sich auf die Steuerlasten 2021 vor

Peter Stieve rät Handwerksbetrieben zu einer akribischen Liquiditätsplanung, um sich auf die anstehenden Nachzahlungen rechtzeitig vorzubereiten:

  • Was und wie viel wurde erstattet, gestundet und herabgesetzt – und wann sind mögliche Zahlungen fällig? „Da bei den Zahlungsterminen teilweise eine gewisse Unsicherheit besteht, muss man die Fälligkeit mit Zeitfenstern planen und dabei nicht von vornherein auf den letztmöglichen Zeitpunkt setzen.“
  • Zugleich sollten Betriebe ihre Umsätze und Gewinne im Blick behalten: Welche Nachzahlungen auf die Vorauszahlungen ergeben sich daraus? Sobald ein Betrieb absehen kann, dass 2020 doch noch Gewinne macht, sollte er sukzessive Rücklagen für die Steuerzahlungen im ersten Quartal 2021 bilden. Alternativ besteht die Möglichkeit, herabgesetzte Vorauszahlungen für 2020 wieder heraufzusetzen, wenn es das laufende Geschäft hergibt.
  • Wenn die eigenen Mittel für die Zahlungen nicht genügen, könne vielleicht die Hausbank mit einem Kredit. Wenn sie die Unterstützung verweigert, bleiben nur noch die Möglichkeit, mit dem Fiskus über Stundungen zu verhandeln.

Warum das alles wichtig ist? „Rücklagen für Steuernachzahlungen vergessen Unternehmer schon in normalen Zeiten, wenn es gut läuft, und sind dann von den Steuernachzahlungen überrascht“, sagt Stieve. So sei schon mancher Betrieb nach einem unerwartet gut gelaufenen Geschäftsjahr durch Steuerforderungen in eine Liquiditätskrise geraten. Stieve: „Das könnte jetzt auch passieren, wenn man nicht vorsorgt: Dann hat man gerade die Corona-Krise überstanden und steht durch die Steuerforderungen vor dem nächsten Abgrund.“

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