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Steuersünder im Visier des Finanzamts

Steuersünder im Visier des Finanzamts

Seit Jahren verschärft das Finanzamt den Druck auf Steuersünder. Seit Januar 2002 greifen neue Gesetze, mit denen der Fiskus versucht, den Steuerbetrügereien Herr zu werden. Leidtragende dieser erneuten Vorstöße des Bundesfinanzministers sind die ehrlichen Unternehmer.

Der Ansatz, Steuerbetrügern mit Hilfe der neuen Gesetze das Handwerk zu legen, ist sicherlich erstrebenswert. Die Art und Weise, wie das Finanzamt jedoch künftig bei Betriebsprüfungen vorgehen möchte, dürfte in manchen Dingen ein wenig zu weit gehen. Leidtragende sind unumstritten die ehrlichen Steuerzahler. Was sich in den letzten Jahren bereits geändert hat und welche Neuregelungen seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten sind, darüber sollten Firmeninhaber stets im Bilde sein.

Betriebsprüfungsordnung klammheimlich geändert

Nahezu unbemerkt wurden bereits zum 1.1.2000 in der Betriebsprüfungsordnung, der "Bibel" für Betriebsprüfer, die ersten Weichen für verschärfte Kontrollen in den Betrieben gelegt. Seither dürfen Prüfer ohne besondere Begründung einen Zeitraum von mehr als drei Jahren prüfen. Außerdem soll die Prüfung vorwiegend in der Firma #8211; und nicht wie bisher beim Steuerberater #8211; durchgeführt werden. Zudem darf sich der Prüfer trotz benannter Auskunftspersonen mit seinen Anliegen und Fragen an alle Mitarbeiter der Firma wenden.

Bankrazzien für verfassungskonform befunden

Zahlreiche Finanzgerichte urteilten Anfang 2001, dass Rasterfahndungen bei Banken nach nicht versteuerten Spekulationsgewinnen und nach Erlösen von Tafelpapieren nicht gegen die Verfassung verstoßen. Auf die Begründung der Rasterfahndung kommt es an. Hier genügt es bereits, dass die Steuerfahndung den Verdacht hegt.

Gläserne Firmen-EDV

Klopft der Betriebsprüfer bei einem Unternehmer an, muss ihm dieser seit Januar Zugriff auf seine EDV-gesicherten Daten gewähren. Der Datenzugriff soll sich jedoch nur auf steuerlich relevante Sachverhalte beschränken, so ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 16.7.2001 /IV D 2 - S 0316 - 136/01).

Im Klartext heißt das: Mindestens die digitalen Aufzeichnungen zur Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung müssen dem Prüfer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Ergeben sich umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte auch aus anderen Aufzeichnungen, sind diese ebenfalls bereitzustellen (z.B. Kalkulationen und Kostenrechnungen, Abnahmeprotokolle).

Die neuen Spielregeln gehen jedoch noch einen Schritt weiter: Der geprüfte Unternehmer hat dem Betriebsprüfer nicht nur die steuerlich relevanten Daten zugänglich zu machen, er muss ihm vielmehr auch die zur Auswertung notwendigen Hilfsmittel (Computer, Datensichtgerät, Internet oder Intranetanschluss, Software) und in Einzelfällen sogar geeignetes Personal bereitstellen.

Unangekündigte Hausbesuche

Prüfer dürfen nun unangemeldet in der Firma erscheinen und sich Unterlagen vorlegen lassen. Die Kontrolle soll sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer beziehen, kann sich jedoch auch andere Steuerarten umfassen.

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