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Abzugsfähig

Steuerurteil zum Arbeitszimmer

Richterliche Bestätigung hat jetzt ein Tipp von handwerk.com-Steuerexperte Bernhard Köstler zur Besteuerung von Arbeitszimmern gefunden. Danach sind vom Nachbarn gemietete Kellerräume voll abzugsfähig.

Richterliche Bestätigung hat jetzt ein Tipp von handwerk.com-Steuerexperte Bernhard Köstler zur Besteuerung von Arbeitszimmern gefunden: Im Januar noch hatte Köstler empfohlen, für das Arbeitszimmer einen Raum beim Nachbarn anzumieten, da der Raum dann nicht der Abzugsbeschränkung auf 2400 Mark im Jahr unterliege.

Tatsächlich urteilten hessische Richter (FG, Urteil vom 6.10.1999, Az: 7 K 5068/98) nun, dass ein Steuerzahler, der das Kellerabteil seines Nachbarn als Arbeitszimmer anmietet, Renovierung, Einrichtung und laufende Kosten in voller Höhe als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigen kann. Auch wenn sich das Kellerabteil im selben Haus befindet, liege im steuerlichen Sinn ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. Entscheidend sei, dass das Kellerabteil zusätzlich zur Wohnung angemietet wird und keine direkte Verbindung zur Wohnung besteht.

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