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Urteil

Steuervorteil für den Porsche

Mit einer Ansparabschreibung können Selbstständige bereits zwei Jahr vor der eigentlichen Investition bereits 40 Prozent der Anschaffungskosten Steuer sparend abschreiben. Das Finanzamt muss dies ohne wenn und aber akzeptieren – selbst wenn es um einen teuren Luxuswagen geht.

Mit einer Ansparabschreibung können Selbstständige bereits zwei Jahr vor der eigentlichen Investition bereits 40 Prozent der Anschaffungskosten Steuer sparend abschreiben. Das Finanzamt muss dies ohne wenn und aber akzeptieren selbst wenn es um einen teuren Luxuswagen geht.

Allerdings muss man dem Finanzamt plausibel nachweisen, wann welcher Gegenstand für welchen Preis erworben werden soll. In vielen Fällen handelt es um Firmenfahrzeuge, für die Selbstständige eine Ansparabschreibung nach Paragraf 7g EStG durchführen. Dass das auch für Luxus-Karossen funktioniert, zeigt ein Finanzgerichts Düsseldorf.

In einem Urteilsfall wollte ein Unternehmer für einen Porsche mit Anschaffungskosten von knapp 200.000 Euro eine Ansparabschreibung von 80.000 Euro durchsetzen. Das Finanzamt sah die Anschaffungskosten jedoch als unangemessen hoch an. Angemessen seien nur 100.000 Euro, und minderte die Ansparabschreibung auf 40.000 Euro. Hiergegen wehrte sich der Unternehmer. Und er bekam von den Richtern des Finanzgerichts Düsseldorf Recht. Die Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen und die Zulässigkeit der Ansparabschreibung sind getrennt zu beurteilen. Im Klartext bedeutet das: Die Ansparabschreibung darf 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen. Erwirbt der Unternehmer das Fahrzeug später, darf das Finanzamt die Abschreibung erst in diesem Jahr auf die angemessenen Anschaffungskosten begrenzen (FG Düsseldorf, Az: 5808/02).

Tipp:

Leider hat das Finanzamt gegen dieses Urteil sein Veto eingelegt. Sind Sie betroffen, legen Sie gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung dieser Streitfrage in dem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az. der Revision: X R 29/04).

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