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"Strafzettel" vom Finanzamt

"Strafzettel" vom Finanzamt

Wer seine Steuererklärung erst nach dem Schätzungsbescheid beim Fiskus einreicht, muss mit empfindlichen Srafen rechnen.

Unternehmer, die ihre Steuererklärung Jahr für Jahr erst dann beim Finanzamt einreichen, wenn bereits ein Schätzungsbescheid ergangen ist, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuerschuld, maximal jedoch mit 10.000 Mark, kann das Finanzamt unpünktliche Steuerzahler zur Einhaltung ihrer steuerlichen Verpflichtungen zwingen. Stellt sich später heraus, dass die Schätzung zu hoch war, muss das Finanzamt die festgesetzten Verspätungszuschläge nicht zurücknehmen, so die Richter des Bundesfinanzhofs (Az: V B 29/00).

Tipp: Setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gegen einen Unternehmer fest, sollte dieser versuchen, das Finanzamt von seiner "Unschuld" zu überzeugen (z. B. Krankheit). Ist ein Versäumnis nämlich entschuldbar, müssen die Beamten den Verspätungszuschlag wieder fallen lassen (§ 152 AO).

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