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Recht

Strategie gegen Zahlungsmuffel

Sie wollen die Kosten für Ihr Mahnwesen senken? Die passenden Formulierungen in Vertrag und Rechnung helfen dabei.

von Solveig Eckert

Dass ein Kunde viel zu spät oder gar nicht zahlt, gehört zum Alltag in Handwerksbetrieben. Nicht erst geplatzte Rechnungen schlagen zu Buche. Schon der Aufwand für Buchhaltung, Mahnschreiben und nicht zuletzt die Zwischenfinanzierung verspäteter Zahlungseingänge belasten die Betriebe.

Verzögern Kunden die Zahlung, so haben Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz. Dazu gehört vor allem das Recht, Zinsen für den ausstehenden Zahlungsbetrag zu verlangen. Anspruch auf Schadensersatz entsteht aber erst, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten ist. Das lässt sich auf zwei Wegen erreichen.

Verzug durch Mahnung

Vereinfacht gesagt müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Kunde in Verzug gerät und der Betrieb Schadensersatz verlangen kann:

Der Betrieb muss die Leistung erbracht haben.

Der Kunde hat trotz Fälligkeit noch nicht gezahlt.

Der Betrieb hat dem Kunden eine Mahnung zugestellt.

Verzug ohne Mahnung

Auch ohne Mahnung geraten Kunden in Verzug, wenn eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

Wenn im Vertrag ein Termin zur Zahlung vereinbart wurde, zum Beispiel ein konkretes Datum oder 14 Tage nach Rechnungslegung, und der Kunde diesen Termin verstreichen lässt

Wenn der Kunde ausdrücklich angibt, die Rechnung keinesfalls zu begleichen

Wenn andere Umstände den Verzugseintritt rechtfertigen, zum Beispiel wenn der Kunde die baldige Zahlung ankündigt um eine Mahnung zu vermeiden, dann aber nicht zahlt

Wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Werkes und Rechnungszugang bezahlt. Diese Regel gilt allerdings nur für Privatkunden und nur dann, wenn in der Rechnung auf diesen automatischen Verzugseintritt nach Ablauf von 30 Tagen ausdrücklich hingewiesen wird.

Formulierungshilfen für die Praxis

Weisen Sie im Zweifel bei jeder schriftlichen Rechnung auf den automatischen Verzugseintritt nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang hin. So geraten private Kunden auch ohne Mahnung nach dieser Frist in Verzug, was Ansprüche auf Schadenersatz erleichtert. Dazu ist zum Beispiel folgende Formulierung geeignet:

Bitte begleichen Sie diese Rechnung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt. Beachten Sie bitte, dass wir berechtigt sind, automatisch einen Verzugszins zu berechnen, falls die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Zugang beglichen wird.

Wer einen solchen Hinweis in seiner Rechnung scheut, weil er Kunden verschrecken könnte, kann ihn auch etwas mit einem Skonto-Angebot versüßen und so die Zahlungen noch etwas beschleunigen:

Bitte begleichen Sie diese Rechnung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt.

Gerne würden wir Ihnen ein Skonto von 3 Prozent der Rechungssumme gewähren, wenn Sie den Betrag abzüglich Skonto innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung überweisen.

Bitte beachten Sie, dass wir andererseits berechtigt sind, automatisch einen Verzugszins zu berechnen, falls die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Zugang beglichen wird.

Zudem sollten Sie einen Termin für die Begleichung Ihrer Rechnung bereits im Werkvertrag ausdrücklich benennen, entweder als konkreten Termin oder als Zeitraum wie zum Beispiel innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungslegung. Dazu ist zum Beispiel folgende Formulierung geeignet:

Die Rechnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zu begleichen. Der Unternehmer ist berechtigt, einen Verzugszins zu berechnen, falls die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Zugang beglichen wird.

Die Autorin Solveig Eckert ist Rechtsanwältin der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin.

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