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Studentenjobs

Studenten nur mit Nachweis

Studierende sind gern gesehene, weil beitragsfreie Aushilfen. Das funktioniert aber nur, wenn Sie sich an die Regeln halten.

Jörg Wiebking

Wer Studenten im Unternehmen richtig einsetzt, kann eine Menge Sozialversicherungsbeiträge sparen. Kritisch wird es jedoch, wenn die Studierenden bestimmte Beschäftigungsgrenzen überschreiten, warnt Dirk Witte, Steuerberater aus Wildeshausen: Dann drohen dem Chef später Nachzahlungen für die Sozialabgaben. Denn bei Betriebsprüfungen kommt so etwas schnell ans Licht.

Jobs in den Semesterferien

Studenten zahlen in den Semesterferien unabhängig vom Einkommen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Werden die Semesterferien jedoch nur um einen einzigen Tag überschritten, so fallen die Beiträge für den gesamten Zeitraum an. Daher rät Witte Unternehmern, sich genau über die Ferientermine an der Universität des Studierenden zu informieren, denn die Termine können sich von Uni zu Uni unterscheiden. Ideal sei ein schriftlicher Nachweis, der auch einer Betriebsprüfung stand hält.

Eine Sonderregelung gilt für die Rentenversicherung in den Semesterferien: Nur wenn

die Tätigkeit im Arbeitsvertrag auf maximal zwei Monate oder 50 Tage im Jahr begrenzt wird, entfallen die Rentenversicherungsbeiträge. Wird diese Frist überschritten, sind die Rentenbeiträge ebenfalls für die gesamte Dauer der Tätigkeit zu zahlen.

Sonderregelungen Minijobs

Studenten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt nicht mehr als 400 Euro beträgt, sind ebenfalls von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Allerdings muss der Arbeitgeber solche Jobs bei der Bundesknappschaft melden und dafür pauschal 25 Prozent an die Bundesknappschaft zahlen.

Arbeitszeiten außerhalb der Semesterferien

Außerhalb der vorlesungsfreien Zeit dürfen Studierende ebenfalls frei von Beiträgen zur

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten. Dafür gibt es nach Angaben des Deutschen Studentenwerks eine Grenze von maximal 20 Stunden pro Woche. Die tatsächliche Einkommenshöhe spielt dabei keine Rolle. Handele es sich um Wochenendjobs oder Nachtschichten, könnten es in Ausnahmefällen auch mehr Stunden sein.

Auch wenn ein Student mehrere Jobs hat, darf er die 20-Stunden-Grenze nicht überschreiten. Darum sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Studenten vor der Beschäftigung genau zu befragen, ob und in welchem Umfang sie bereits anderen Beschäftigungen nachgehen, sagt Witte.

Eine Rolle spielt die Einkommenshöhe hingegen bei der Rentenversicherung: Übersteigt das regelmäßige Einkommen 400 Euro, dann fallen Beiträge an: Der Arbeitgeber zahlt dann immer 9,75 Prozent, der Arbeitnehmeranteil steigt von 1,94 Prozent (ab 400,01 Euro) langsam an und liegt ab 800 Euro ebenfalls beim vollen Satz von 9,75 Prozent.

Immatrikulationsbescheinigung verlangen

Witte rät dazu, sich unbedingt eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen zu lassen. Die Bescheinigung ist bei Betriebsprüfungen ein wichtiger Nachweis. Ohne ihn können die Sozialversicherungen Beiträge nachfordern.

Vorsicht Langzeitstudenten!

Ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf lässt zur Vorsicht bei der Beschäftigung von Langzeitstudenten anraten. Danach können sich Studenten nicht unbegrenzt vor Sozialversicherungsbeiträgen drücken. Im verhandelten Fall verurteilten die Richter eine Studentin im 39. Semester dazu, von ihren Einkünften Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. (Az.: S 10 RJ 166/03)

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