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Corona

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Wie geht es weiter?

Im Mai können von der Corona-Krise betroffene Betriebe zum letzten Mal das vereinfachte Stundungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge nutzen. Danach gelten andere Regeln.

Auf einen Blick:

  • Sozialversicherungsbeiträge werden von der Corona-Krise betroffenen Arbeitgebern letztmalig im Mai 2020 im vereinfachten Verfahren gestundet. Allerdings müssen Betroffene Beiträge nun vorrangig aus Liquiditätshilfen finanzieren.
  • Die Kassen erwarten eine Rückzahlung gestundeter Beiträge im Juni 2020.
  • Eine Stundung ist auch noch im Juni 2020 möglich, jedoch nicht mehr vereinfachten Verfahren. Auf Zinsen und Sicherheiten verzichten die Kassen dann nur noch bei zuverlässigen Beitragszahlern.

Erleichterte Stundung bis Mai 2020

Die Sozialversicherungsträger bieten im Mai zum letzten Mal die vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Corona-Krise an. Das hat der Spitzenverband der Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) mitgeteilt.

Betroffene sollen nun jedoch konkret darlegen, welche Corona-Hilfen des Bundes und der Länder sie beantragt oder bereits erhalten haben. Diese Hilfen sollen vorrangig auch zur Deckung von Sozialversicherungsbeiträgen genutzt werden. Das gelte auch dann, wenn einzelne Hilfen zur Deckung der Betriebskosten gewährt wurden und nicht vorrangig zur Erfüllung von Beitragspflichten.

Die für März und April eingeräumte vereinfachte Stundung kann zudem nicht ohne Antrag fortgesetzt werden. Für die Fortsetzung der bisherigen Stundung wie auch für die Stundung der Beiträge im Mai 2020 ist nach Angaben des GKV-SV ein neuer Antrag erforderlich. Dafür gebe es ein einheitlich gestaltetes Antragsformular.

Stundung und Rückzahlung ab Juni 2020

Der GKV-SV habe zwar die „Erwartung“, dass die bisher gestundeten Beiträge „spätestens zusammen mit den am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu zahlenden Beiträge nachgezahlt werden“.

Allerdings geht der Verband auch davon aus, dass zahlreiche von der Corona-Krise betroffene Arbeitgeber weiterhin nicht in der Lage sein werden, gestundete und laufende Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Für solche Betriebe sieht der GKV-SV einige Erleichterungen von Juni 2020 bis zum 30. September 2020 vor:

  • In diesen Fällen werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllen.
  • Stundungszinsen würden „differenziert“ festgelegt. So sollen Arbeitgeber keine Stundungszinsen zahlen, wenn sie einer Ratenzahlung zugestimmt haben und diese Zahlungen auch erfüllen. Andernfalls werde der reguläre Stundungszins von 0,5 Prozent für jeden angefangenen Stundungsmonat fällig.
  • Auf Sicherheitsleistungen für gestundete Beiträge könne verzichtet werden, wenn ein Arbeitgeber seine Beitragspflichten in der Vergangenheit erfüllt hat.

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