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Umsatzsteuer

Teilweise kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen

 

Bekommen Sie eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, obwohl der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist oder die Leistung eigentlich steuerfrei ist, können Sie seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. April 1998 (BStBl II S. 695) keine Vorsteuern mehr geltend machen, weil der Leistende die Umsatzsteuer nicht schuldet - er wird vielmehr als Strafe zur Zahlung der Umsatzsteuer verdonnert. Diese spitzfindige Differenzierung zwischen "Schulden der Steuer" und "Zahlung als Strafe" führt dazu, daß viele Unternehmer keine Vorsteuern mehr geltend machen können. Deshalb erging vom Bundesministerium ein Schreiben, daß diese Handhabung erst für Rechnungen gelte, die bei Ihnen nach dem 6. November 1998 eingegangen sind (BMF-Schreiben vom 23.12.1998, IV D 1 - S 7300 - 31/98).

Tip: Haben Sie nach dem 6. November 1998 eine Rechnung erhalten, bei der sich später herausstellt, daß Sie keine Vorsteuer geltend machen dürfen, weil der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nicht schuldet - so versuchen Sie unbedingt eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu bekommen. Ein Trost für alle, die das nicht getan haben: Wer seine Vorsteuer endgültig nicht mehr abziehen kann, dem bleibt immerhin noch die Möglichkeit, diese als Betriebsausgaben abzuziehen.

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