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Telemediengesetz

Teure Abkürzung im Impressum

Betreiber einer Website müssen im Impressum ihren Vornamen ausschreiben. Wer stattdessen den Vornamen mit den Anfangsbuchstaben abkürzt, kann dafür abgemahnt werden.

Ungenauigkeiten hat der Gesetzgeber bei den Vorschriften für das Impressum einer Internetseite nicht vorgesehen: Schon kleinste Abweichungen von den Vorschriften des Paragrafen 5 des Telemediengesetzes können zu einer Abmahnung führen. Etwa, wenn der Betreiber der Website seinen Vornamen mit dem Anfangsbuchstaben abkürzt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der vollständige Vorname unter anderem für mögliche Rechtsstreitigkeiten wichtig. Zudem seien Abweichungen vom Gesetz schon aus Gründen des Verbraucherschutzes erheblich. Folglich könne die Abkürzung des Vornamens geahndet werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf:

Urteil vom 4. November 2008, Az. I-20 U 125/08).

(jw)

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