Eigentlich hatte der Ex-Arbeitgeber es ja kommen sehen. Wer Autos ohne Ausbeulen lackiert, kann das genauso gut auf eigene Rechnung. Also hatte der Unternehmer eine Vertragsstrafe für genau solche Fälle in den Arbeitsvertrag aufgenommen: zwei durchschnittliche Bruttomonatseinkommen für jeden angefangenen Monat, in dem der Mitarbeiter ihm vertragswidrig Konkurrenz macht. Was wie eine einfache Regelung klingt, hat jedoch seine Tücken, entschied nun das Bundesarbeitsgericht: Aus einer Vertragsstrafenklausel müsse ausreichend klar hervor gehen, wann und in welcher Höhe sie fällig werde. In diesem Fall sei jedoch nicht klar, wann genau die Vertragspflichten dauerhaft verletzt würden und ob eine Vertragsstrafe nicht auch mehrfach in einem Monat fällig werden könnte.
Der Deutsche Anwaltsverein warnt nach diesem Urteil. Zahlreiche Vertragsstrafenklauseln in Arbeitsverträgen könnten unwirksam weil unklar formuliert sein.
Tipp: Lassen Sie Regelungen aktuell anhand des Urteils durch einen Experten überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Bundesarbeitsgericht: Az. 8 AZR 973/06
(jw)