Bei Schwarzarbeitskontrollen prüft der Zoll die Sofortmeldung als erstes. Fehlt die Meldung, droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
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Tipp: Denken Sie an die Sofortmeldepflicht

Der Frühling naht und damit steigt der Bedarf an Aushilfen am Bau noch einmal an. Denken Sie dabei an die Sofortmeldung – sonst drohen Bußgelder.

Arbeitgeber bestimmter Branchen sind bei Neueinstellungen zur Abgabe einer sogenannten Sofortmeldung an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet:

  • Im Handwerk betrifft die Meldepflicht vor allem die Bauhaupt- und Nebengewerke und die Gebäudereiniger.
  • Die Sofortmeldung muss bereits vor Aufnahme der Beschäftigung elektronisch übermittelt werden.
  • Das gilt für alle Mitarbeitenden der betreffenden Branchen – also auch für Bürokräfte, Aushilfen und Minijobber.
  • Die Sofortmeldung muss zuerst an die Rentenversicherung erfolgen. Die Meldung an die Krankenversicherung oder die Minijob-Zentrale ersetzt die Sofortmeldung nicht.
  • Risiko: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) greift bei Baustellenkontrollen auf die Daten der Deutschen Rentenversicherung zu. So stellt FKS sofort fest, ob für kontrollierte Mitarbeitende eine Sofortmeldung vorliegt. Ist das nicht der Fall, droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

    So geben Sie die Sofortmeldung ab:

  • Die Sofortmeldung müssen Sie im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Meldegrund 20 („Sofortmeldung“) abgeben.
  • In der Sofortmeldung müssen Sie den Vor- und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Mitarbeitenden angeben, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
  •  Für die Sofortmeldung können Sie Ihre Lohnbuchhaltungssoftware nutzen oder die Ausfüllhilfe der ITSG „sv.net“. Sofortmeldungen per Brief, Telefax oder E-Mail sind nach Angaben der Deutsche Rentenversicherung nicht zulässig.
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