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Betriebsausgabenabzug

Tips für Internet-Surfer

Beinahe jeder zweite Handwerksbetrieb nutzt bereits seinen Computer, um sich via Internet über seine Konkurrenten zu informieren, aktuelle Branchen-News zu bekommen oder sich auf einer eigenen Homepage zu präsentieren. Aus steuerlicher Sicht gilt es jedoch wieder einmal, eine Hürde zu nehmen. Da das Internet nämlich neben der Beantwortung betriebliche Fragen auch als Nachschlagewerk für sämtliche Lebensbereiche dient, können die anfallenden Gebühren für Onlineanbieter und die Telefonkosten fürs Surfen im Internet nur dann als gewinnmindernde Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn feststeht, daß sie ausschließlich betrieblich veranlaßt sind (Aufteilungs- und Abzugsverbot von gemischten Aufwendungen nach § 12 Einkommensteuergesetz).

Tip: In der Regel läßt sich das Finanzamt schnell von der betrieblichen Veranlassung der Kosten überzeugen, wenn Sie folgende Kriterien beherzigen:

Beantragen Sie bei Ihrer Telefongesellschaft eine Einzelaufstellung Ihrer ausgehenden Telefonate.

Melden Sie sich bei zwei Providern (Online-Diensten) an und verwenden Sie einen für private, den anderen nur für betriebliche Zwecke.

Führen Sie eine Art Tagebuch und notieren Sie bei Ihren betrieblichen Ausflügen in die Welt des Multimedia, wann Sie warum auf welcher Seite im Internet "gesurft" sind.

Der Einzelaufstellung in Ihrer Telefonrechnung kann ein prüfender Beamter entnehmen, ob und wie oft Sie Ihren betrieblichen Onlinedienst angerufen haben, das Tagebuch ergänzt Ihre Nachweise und macht es dem Finanzamt praktisch unmöglich, an dem Betriebsausgabenabzug zu rütteln (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Eine bloße Schätzung der Gebühren läßt das Finanzamt in der Regel nicht zu. Hier fallen sämtliche Betriebsausgaben unter den Tisch.

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