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Steuern

Umsatzsteuer: Welches Jahr gilt als Gründungsjahr?

Die Kleinstunternehmerregelung befreit Gründer in den ersten beiden Jahren von der Umsatzsteuer. Doch welches Jahr ist das Gründungsjahr?

Kleinstunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Diese Regelung ist auch für Gründer interessant, wenn der Betrieb im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz machen wird (bis 2019 lag die Grenze bei 17.500 Euro). Zudem darf der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 betragen. Doch welches Jahr ist das Gründungsjahr – das mit den ersten Umsätzen oder schon das mit den Vorbereitungen?

Der Fall: Der Kläger meldete in 2013 einen Internethandel an, mit dem er am 1. Januar 2014 starten wolle. Die Umsätze für 2014 schätzte er auf 15.000 Euro. Da er unter die Kleinunternehmerregelung fiel, schrieb er seine Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Nach einer Betriebsprüfung entschied das Finanzamt anders: Der Betrieb hatte 2014 Umsätze von mehr als 94.000 Euro gemacht. Da der Kläger den Handel von seiner Frau übernommen hatte, sei dies bei der Umsatzschätzung zu erkennen gewesen. Der Händler hielt dagegen, er habe bereits 2013 für 435 Euro Waren für den Betrieb eingekauft, Gründungsjahr sei folglich 2013. Also sei für 2014 die 50.000-Euro-Grenze maßgeblich und deren Überschreitung sei bei Gründung nicht absehbar gewesen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Die unternehmerische Tätigkeit beginne bereits mit den „Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind“, sofern diese „objektiv erkennbar der Vorbereitung der beabsichtigten Tätigkeit dienen“. Urteil vom 25. Februar 2020, Az. 15 K 61/17 U)

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