Gerade für Existenzgründer und Kleinsthandwerker ist das Thema Umsatzsteuer häufig ein Buch mit sieben Siegeln.
Doch das muss nicht sein. Es gibt Vereinfachungsvorschriften, die es Unternehmen ersparen, Monat für Monat ihre Belege
zu sortieren.
Selbständige, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen in ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und diese
an das Finanzamt überweisen. Im Gegenzug können sie die Umsatzsteuer aus den an sie gerichteten Rechnungen als so genannte Vorsteuer
beim Fiskus geltend machen. Wer wenig Investitionsbedarf und damit kaum gegen zu rechnende Vorsteuer hat, kann das leidige Thema
Umsatzsteuer leicht beseitigen. Der Kniff: Man beantragt, als Kleinstunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz behandelt zu werden.
Greift dieser Paragraph, dann darf man keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Entsprechend können Vorsteuern nicht mehr geltend gemacht werden.
Dafür entfällt die lästige Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen. Voraussetzung für Existenzgründer:
Der Umsatz im Erstjahr darf nicht mehr als 17.500 Euro betragen.
Auch wer sein Handwerk bereits mehrere Jahre selbständig ausübt, kann von dieser Regelung profitieren. Unternehmer müssen dazu dem
Finanzamt nachweisen, dass ihr Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr
voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreitet.
Kaum bekannter Steuerbonus
Entstehen durch Investitionen hohe Ansprüche auf Erstattung von Vorsteuern, können Betriebe auf Antrag wieder
zur normalen Besteuerung zurück. In diesem Fall dürfen sie auf die Kleinunternehmerregelung jedoch erst nach fünf Jahren wieder
zurückgreifen. Dadurch soll verhindert werden, dass Selbständige allzu willkürlich ihr Abrechnungssystem ändern.
Wer sich nicht für die Kleinunternehmereigenschaft entscheidet, profitiert von einem in der Praxis kaum bekannten Bonus. Die Rede ist von
der Vorsteuerpauschalierung nach § 23 Umsatzsteuergesetz. Danach dürfen Selbständige, die nicht bilanzieren müssen und deren Umsatz
maximal 61.356 Euro beträgt, je nach Branche ihre Vorsteuern abhängig von ihrem Nettoumsatz pauschal ermitteln (§ 69 Abs. 3 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung UStDV und Abschnitte 260 ff. der Umsatzsteuerrichtlinien)..
Meldet ein Selbständiger seine Vorsteuern während des Jahres nach dieser
Pauschalmethode an, stellt jedoch am Jahresende fest, dass er wegen hoher
Investitionen nun doch mit den tatsächlichen Vorsteuern günstiger fährt,
kann er diese in der Jahreserklärung problemlos erklären. Das Wahlrecht kann solange ausgeübt werden, wie der Umsatzsteuerjahresbescheid noch abänderbar ist.
Welcher Prozentsatz für die jeweilige Branche gilt, kann man dem Anhang zu den Paragraphen 69 und 70 der
Umsatzsteuerdurchführungsverordnung entnehmen. Profitieren können hier vor allem Selbständige, die kaum Investitionen
haben oder diejenigen, die sich nicht die Mühe machen möchten, die Vorsteuern aus jeder einzelnen Rechnung herauszurechnen.
Was unterm Strich rausspringt - ein Beispiel
Sie sind selbständiger Bau- und Möbelschreiner, erteilen Rechnungen mit Umsatzsteuer und erzielen im ersten Jahr Ihrer beruflichen
Selbständigkeit netto 40.000 Euro Umsatz. Hierfür werden 6.400 Euro Umsatzsteuer fällig. Da Sie kaum Investitionen hatten, können
Sie aus bezahlten Rechnungen gerade einmal 600 Euro Vorsteuer gegen rechnen. Das Umsatzsteuergesetz erlaubt jedoch die Anrechnung
pauschaler Vorsteuern in Höhe von 9 Prozent des Nettoumsatzes, im Beispielsfall also 3.600 Euro. Unterm Strich fallen durch diesen
Dreh 2.200 Euro weniger Steuern an.
Weitere Informationen zum Thema:
Voller Vorsteuerabzug
für Bewirtungskosten?