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Steuern

Buchführungsbüros dürfen keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen

Unternehmen sollten die Umsatzsteuervoranmeldung nicht einem selbstständigen Buchhalter überlassen. Sonst kann es sein, dass der Fiskus die Voranmeldung einfach nicht anerkennt.

Wer seine Buchführung einem selbstständigen Buchhalter überlässt, muss die Umsatzsteuervoranmeldung selbst erstellen. Buchführungsbüros sind dazu nicht berechtigt, auch dann nicht, wenn ihre Software die Daten automatisch ausspuckt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall: Ein Buchführungsbüro verbuchte für einen Kunden alle Belege. Das dafür genutzte Programm erstellte auch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die die Inhaberin des Büros im Auftrag des Kunden elektronisch an das Finanzamt übermittelte. Das fiel dem Finanzamt bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf. Daraufhin wies es die selbstständige Buchhalterin als Bevollmächtigte des Betriebs zurück. Außerdem informierte der Fiskus den Auftraggeber, dass künftige Voranmeldungen steuerlich unwirksam seien, falls das Buchführungsbüro sie weiterhin ausführe.

Begründung des Finanzamtes: Die Inhaberin des Buchführungsbüros sei nicht qualifiziert für diese Aufgabe. Umsatzsteuervoranmeldungen gehörten zu den Hilfestellungen in Steuersachen, zu denen nur die steuerberatenden Berufe berechtigt seien.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt recht. Dass die Voranmeldung automatisch von der Software aus den Buchungsdaten erstellt wurde, ändere nichts an der Rechtslage. Die Erstellung der Voranmeldung erfordere „ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“, zu dem auch die kritische Prüfung der durch den Buchführer gelieferten Zahlen gehöre. (BFH, Urteil vom 7. Juni 2017, Az. II R 22/15)

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