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Tipp

Unzufrieden mit dem Steuerberater?

Hat Ihr Steuerberater einen Fehler gemacht, sollten Sie nicht mit wehenden Fahnen einen neuen Berater beauftragen, diesen Fehler auszumerzen. Sie könnten in diesem Fall auf Ihren Steuerberatungskosten sitzen bleiben.

Beauftragen Sie nämlich einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung, schließen Sie zivilrechtlich einen Werkvertrag ab. Ist die Erstleistung Ihres Beraters dann mangelhaft, hat dieser das Recht der Nachbesserung. Ist er fachlich oder zeitlich nicht in der Lage seinen Fehler auszumerzen oder ist seine Nachbesserung ebenfalls fehlerhaft, dürfen Sie auf einen neuen Steuerberater zurückgreifen. Das Honorar für den neuen Berater muss in solchen Fällen der bisherige Steuerberater übernehmen.

Engagieren Sie hingegen sofort einen neuen Steuerberater, ohne dem bisherigen die Chance zur Nachbesserung zu geben, müssen Sie die Beratungskosten für den neuen Berater aus eigener Tasche bezahlen (OLG Koblenz, Urteil v. 18.3.2003, Az: 3 U 1027/02).

Tipp:

In manchen Fällen ist es jedoch sinnvoll, die Beratungskosten für einen neuen, versierteren Berater aus eigener Tasche zu bezahlen. Kündigen Sie auf jeden Fall vorher den Vertrag mit dem bisherigen Steuerberater.

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