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EU-Recht mit absurden Folgen

Urlaubsanspruch trotz Rente

So wirkt sich das EU-Recht aus: Eine Mitarbeiterin fällt drei Jahre komplett aus – bekommt sogar eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Trotzdem hat sie Anspruch auf 60 Tage Urlaub!

Nach einem Urteil Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen haben Mitarbeiter auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer langfristigen Erkrankung ruht und sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Das ergebe sich aus der europäischen Rechtsprechung, die Arbeitnehmern auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einräumt, wenn sie während des gesamten Anspruchszeitraums arbeitsunfähig waren.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die dreieinhalb Jahren arbeitsunfähig war und Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt. Die Frau hatte selbst gekündigt und wollte sich nun 110 Urlaubstage für diese Zeit auszahlen lassen. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente geruht hatte. Daher sei kein Urlaubsanspruch entstanden.

Das sahen die Richter anders: "Für eine derartige Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch die EG-Richtlinien sehen vor, dass ein Urlaubsanspruch bei dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht entsteht." 

Allerdings sprach das LAG der Frau nur 60 Urlaubstage für die letzten beiden Jahre vor der Kündigung zu, da gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen. (Urteil vom 29. März 2012, Az. 7 Sa 662/11)

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 (jw)

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