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Urteil gegen Auftragsvermittler

Urteil gegen Auftragsvermittler

Rechtliche Schritte durch die Hintertür: Der Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität hat erfolgreich einen Auftragsvermittler verklagt.

Rechtliche Schritte durch die Hintertür: Der Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität hat einen

Auftragsvermittler verklagt.

Diesen Anrufer scheint der Himmel geschickt zu haben: "Was meinen Sie, ob Ihr Betrieb zwei bis bis drei Bauvorhaben pro Quartal abwickeln könnte? Wir stehen mit einem Architektenbüro in Verbindung, das in ihrer Region größere Projekte betreut." Auf diese Frage kann es eigentlich nur eine Antwort geben: "Ja, ganz klar."

Die Akquisiteure von Auftragsvermittlern haben ein leichtes Spiel, denn ihre Zielgruppe das Bauhandwerk leidet wie keine andere Branche unter der schwächelnden Konjunktur. Dass in den seltensten Fällen konkrete Aufträge, sondern meistens nur so genannte Bedarfsnachfragen vermittelt werden, wird in der ersten Euphorie übersehen.

Wie teuer diese Fehleinschätzung werden kann, haben handwerk.com-Leser in den zurückliegenden Monaten immer wieder geschildert. 2800 Euro oder mehr hat so manchen Bauhandwerker die voreilige Unterschrift unter die Vermittlungsverträge gekostet.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat jetzt den Kampf gegen Auftragsbörsen aufgenommen und gegen die Gesellschaft für Baukoordinierung mbH (GeBaKo) geklagt. Gegenstand des Verfahrens war aber nicht die Rechtmäßigkeit oder Sittenwidrigkeit bereits abgeschlossener Verträge, sondern die "unaufgeforderte Telefonwerbung". Und genau die wurde GeBaKo in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) untersagt.

Die DSW-Klage war zunächst vom Landgericht Frankfurt abgewiesen worden. Doch nach Ansicht der OLG-Richter darf GeBaKo keine Betriebe kontaktieren, ohne dass "ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, auf Grund derer das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann".

Dass Handwerksbetriebe in den Gelben Seiten zu finden seien, begründe nicht die generelle Zulässigkeit von Telefonwerbung. Auch nicht durch Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der kostenpflichtigen Vermittlung von Aufträgen bestehe. Ein Gelbe Seiten-Eintrag lasse nur darauf schließen, dass der Gewerbetreibende von Kunden angerufen werden möchte, jedoch "nicht ohne weiteres von Anbietern einer eigenen Leistung".

GeBaKo hat beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingereicht. In einem Beschluss vom 29. April 2004 hat der BGH die Revision zugelassen. Der Termin für die abschließende Entscheidung steht noch nicht fest.

Die Kreishandwerkerschaft Limburg (KH) in Hessen bestätigt auf Nachfrage, dass Betriebe in den vergangenen Monaten immer wieder wegen der Gesellschaft für Baukoordinierung angerufen haben. "Die einen haben sich über GeBaKo erkundigt, die anderen haben vor GeBaKo gewarnt", sagt KH-Geschäftsführer Stefan Lassmann.

Unterdessen haben Leser des Norddeutschen Handwerks auf weitere "Auftragsvermittler" hingewiesen. Die Unternehmen in Langenselbold (Hessen), Braunschweig und Haltern (Nordrhein-Westfalen) sollen nach dem schon bekannten Muster vorgehen: Viel Geld für die "Beschaffung von Bedarfsnachfragen" einstreichen, aber nach Vertragsabschluss die Arbeit einstellen. Ob positiv oder negativ berichten Sie der Redaktion von Ihren Erfahrungen, informieren Sie Ihre Kollegen.

OLG AZ 6 U 36/03

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