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Wettbewerbsrecht

UWG: Droht die nächste Abmahnwelle?

Eigentlich sollen einige Neuheiten im Wettbewerbsrecht die Verbraucher stärken. Doch kleine Betriebe können so auch leicht ins Visier profesioneller Abmahner geraten. Worauf Sie achten sollten.

Ist bald Schluss mit aggressiver und irreführender Werbung? Den übelsten Auswüchsen will die Bundesregierung nun einen Riegel vorschieben: Ab Anfang 2009 soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um eine Liste mit 30 verbotenen Werbepraktiken ergänzt werden.

Doch diese "Schwarze Liste" könnte nicht nur aggressiv werbende große Ketten treffen. Aufpassen müssen auch kleinere Betriebe, wie Rechtsanwältin Andrea Jaeger-Lenz an einigen Beispielen aus der "Schwarzen Liste" erläutert:

Beispiel I: Im Entwurf der Liste heißt es, dass Verbrauchern gesetzlich zustehende Rechte nicht "als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden" präsentiert werden dürfen. "Das bedeutet, dass Unternehmen zum Beispiel die gesetzliche Gewährleistungsfrist in der Werbung oder in Angeboten nicht besonders herausstellen sollten", sagt Jaeger-Lenz. Eine Formulierung wie "Bei uns haben Sie 2 Jahre Garantie auf unsere Leistungen" wäre dann angreifbar. "Aber es spricht nichts gegen einen unauffälligen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung", sagt die Anwältin.

Beispiel 2: Auch wer falsche Behauptungen über Gefahren für die persönliche Sicherheit des Kunden oder seiner Familie aufstellt, verstößt dann gegen das UWG. Muss also jetzt jeder Elektriker bei Werbung für den E-Check aufpassen? Wenn er mit dem Spruch wirbt "Wir raten Ihnen, einen regelmäßigen E-Check durchzuführen, um die Sicherheit zu gewährleisten", dann sei das unproblematisch. "Hier sollen die Auswüchse gestoppt werden, das Reißerische, das einem Kunden suggeriert, dass er direkt tot umfällt, wenn er nicht sofort handelt", sagt Jaeger-Lenz.

Im Wesentlichen gehe es dem Gesetzgeber darum, besonders reißerische Werbung zu unterbinden, betont die Juristin. So werden auch falsche Behauptungen verboten, dass ein Produkt nur noch sehr begrenzte verfügbar sein, um Verbraucher zu schnellen und unüberlegten Entscheidungen zu verleiten. Das betreffe in erster Linie vermeintliche Schnäppchenpreise bei angeblichen Geschäftsaufgaben. "Das greift aber nicht, wenn zum Beispiel ein Bäcker damit wirbt, Brötchen zwischen 17 und 18 Uhr günstiger zu verkaufen oder wenn vielleicht ein Optiker regelmäßig in einer Happy-Hour für Sonnenbrillen zwischen 16 und 18 Uhr diese günstiger anbietet", betont Jaeger-Lentz.

Schnelle Umsetzung
Aufpassen sollten Handwerker allerdings schon heute. Vieles, was auf der Schwarzen Liste steht, sei nicht wirklich neu, sondern solle vor allem mehr Klarheit bei einigen Rechtsbegriffen schaffen, die längst im UWG stehen. "Vor diesem Hintergrund könnten Richter heute schon im Sinne der Novelle entscheiden."

Vorsicht, bei ungerechtfertigten Abmahnungen
Ebenso wäre es möglich, dass Wettbewerber diese Gelegenheit für Abmahnungen nutzen. Marketing-Experte Christian Jürgens von der Handwerkskammer Lüneburg-Stade rät daher dazu, vorhandenes Werbematerial mit Blick auf die UWG-Novelle zu überprüfen. "Falls es dennoch zu einer Abmahnung kommt, sollten Betroffene nicht gleich die Unterlassungserklärung unterschreiben oder gar bezahlen, sondern sich fachlichen Rat holen", rät Jürgens.

Aber bringen die neuen Regeln auch etwas für Handwerker - außer mehr Arbeit? Zweifel hat daran hat Uwe Behnsen aus Hannover. "Die großen Ketten werden immer wieder Lücken finden", glaubt der Radio- und Fernsehtechnikmeister. "Kleine Betriebe trifft so ein Rechtsstreit und die Strafe bei Verstößen richtig hart. Aber den Großen macht das nichts aus, die Artikel über den Prozess sind dann ja auch schon wieder Werbung für die."

(jw)

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