Wer im Handwerk die Betriebsnachfolge durch Betriebsverkauf plant, sollte das Thema Steuern mit im Blick haben: Denn was nach Steuern vom Gewinn übrigbleibt, könnte für die Altersvorsorge eine Rolle spielen. „Sobald mit der Übergabe Zahlungen verbunden sind, ist fast immer auch das Finanzamt mit im Boot“, weiß Steuerberater Ulf Knorr von der Kanzlei Ecovis in Bentwisch bei Rostock.
Versteuert wird der Veräußerungsgewinn
Ob der Übernehmer den Preis komplett, in Raten oder als Leibrente bezahlt: Entscheidend für die Steuerlast des Übergebers ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Kaufpreis und Anschaffungskosten.
Welche Anschaffungskosten der bisherige Betriebsinhaber ansetzen kann, hänge von der Rechtsform des Unternehmens ab, sagt Knorr:
Auf den Veräußerungsgewinn werde dann die Ertragssteuer fällig, bei einem Einzelunternehmer also die Einkommensteuer.
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Steuerliche Entlastungen möglich
Allerdings sieht das Steuerrecht einige Entlastungen bei der Versteuerung des Veräußerungsgewinns vor, erläutert Knorr:
Welche Steuern fallen bei einer Leibrente unter Angehörigen an?
Vereinbaren Betriebsinhaber und Nachfolger eine lebenslange Leibrente statt eines Kaufpreises, dann hängen die steuerlichen Folgen für den Übergeber von der Gesamtsituation ab.
Ist der Nachfolger ein erbberechtigter Angehöriger, dann ist die Übergabe steuerfrei möglich. Voraussetzung dafür: Der Barwert der lebenslänglichen monatlichen Leistungen darf in der Summe den doppelten Unternehmenswert nicht übersteigen.
„Dazu berechnet das Finanzamt die statistische Lebenserwartung des Übergebers anhand der amtlichen Sterbetafel und kalkuliert so die Summe seiner voraussichtlichen Einnahmen aus der Leibrente“, erläutert Knorr das Verfahren. „Dieser Betrag wird dann auf den heutigen Barwert abgezinst und ist so vergleichbar mit dem Unternehmenswert.“ Liegt der Barwert der Leibrente unter dem doppelten Unternehmenswert, müsse der Übergeber keine Einkommensteuer auf die Leibrente zahlen.
Leibrente oder Ratenzahlungen von Dritten
Übernimmt ein Mitarbeiter oder ein anderer „fremder Dritter“ den Betrieb gegen eine Leibrente, dann setzt das Finanzamt laut Knorr den Barwert der Leibrente abzüglich der Anschaffungskosten beziehungsweise des Buchwertes als Veräußerungsgewinn an.
Die Zahlungen behandelt der Fiskus jedoch wie die Ratenzahlungen eines Darlehens und teilt sie in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Den Tilgungsanteil muss der Übergeber sofort versteuern, kann aber dafür den Freibetrag und den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Den Zinsanteil muss er hingegen monatlich nach Zahlungseingang versteuern.
Alternativ kann der Übergeber beim Finanzamt monatliche Zahlungen der Ertragssteuer nach Zahlungseingang beantragen. „Dann wird die Steuer aber in voller Höhe ohne Ermäßigungen fällig“, betont Knorr.
Kein Wahlrecht hat der Übergeber hingegen, wenn er statt einer Leibrente zeitlich klar befristete Ratenzahlungen mit einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren für den Verkaufspreis mit dem Käufer vereinbart. „Der Tilgungsanteil wird dann sofort versteuert, und der Zinsanteil jeweils bei Zahlungseingang der Raten.“
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