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Verbotene Frage

Verschweigt ein Bewerber im Gespräch frühere Ermittlungsverfahren gegen ihn, so ist das nicht zwingend ein Kündigungsgrund.

Sie wollen wissen, wie vertrauenswürdig ein Bewerber ist, der vielleicht auch einmal mit Ihren Finanzen zu tun hat? Eine Frage nach Ermittlungsverfahren bringt Sie dabei nicht unbedingt weiter. Denn nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Sie nicht nach bereits eingestellten Ermittlungsverfahren fragen. Denn "eingestellt" bedeutet nicht "angeklagt" oder "verurteilt", sondern "unschuldig".

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, gegen den vor der Bewerbung eine Reihe Ermittlungsverfahren liefen. Der Mann hatte diese Verfahren bei einer entsprechende Frage des Arbeitgebers unterschlagen. Später wurde der Arbeitgeber durch einen anonymen Hinweis darauf aufmerksam und kündigte dem Mitarbeiter. Zu Unrecht, wie das BAG entschied: Da alle Ermittlungsverfahren ohne eine Verurteilung endeten, gelte der Mann als unschuldig - und damit seien die Verfahren für die Stelle nicht relevant. (Urteil vom 15. November 2012, A 6 AZR 339/11)

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(jw)




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