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Recht

Vergabeverfahren: Trotz Eignungsnachweis ungeeignet?

Ein öffentlicher Auftraggeber schließt ein Bauunternehmen vom Vergabeverfahren aus. Die Begründung: Es sei nicht geeignet. Dabei hatte der Betrieb alle geforderten Nachweise geliefert.

Der Fall: Ein Unternehmen bewirbt sich um einen Auftrag und legt preislich das beste Angebot vor. Außerdem erbringt es die im Vergabeverfahren geforderten Eignungsnachweise wie diverse Prüfzeugnisse, Prüfberichte und Qualifikationsnachweise. Die ausschreibende Behörde weigert sich jedoch, das Angebot bei der Vergabe zu berücksichtigen. Begründung: Es bestehen Zweifel an der Eignung. Mit dieser Entscheidung ist das ausgeschlossene Unternehmen nicht einverstanden und geht dagegen vor.

Die Entscheidung: Das Unternehmen wurde zu Recht wegen mangelnder Eignung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, entschied die Vergabekammer Sachsen-Anhalt. Denn laut VOB/A sind bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

Diese Kriterien erfüllte das Unternehmen trotz der im Präqualifikationsverzeichnis aufgeführten Nachweise nicht. Dafür führte die Vergabekammer drei Gründe an:

  • Das Unternehmen verfügte nicht über alle Maschinen, die für die Bauausführung erforderlich sind.
  • Das Unternehmen hatte nicht das notwendige Personal eingestellt, das für eine fach- und fristgerechte Ausführung des Vertrages notwendig ist.
  • Das Unternehmen war in der Vergangenheit durch mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung aufgefallen – zum Beispiel durch Schlechtleistungen, Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, fehlerhafte Abrechnungen und Nichtleistung.

Grundsätzlich stellte die Vergabekammer klar, dass es sich bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters immer um eine Prognoseentscheidung handelt. Dabei habe der Auftraggeber grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum.

Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. August 2017, Az.: 3 VK LSA 61/17

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