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Gewährleistungszeitraum

Verjährungsfrist darf nicht verkürzt werden

Lieferanten müssen - genau wie Handwerker - fünf Jahre Gewährleistung einhalten. Sehen ihre Vertragsbedingungen einen kürzeren Zeitraum vor, ist die Klausel nichtig.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Liefer- und Vertragsbedingungen, die eine kürzere Gewährleistungsfrist vorsehen, sind unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

In dem Fall ging es um einen Lieferanten von Aluminium-Glas-Bauteilen für Wintergärten, Fenster und Türen, die in Bauwerke eingebaut werden. In seinen Vertragsbedingungen hatte der Lieferant einen Mängelhaftungsanspruch von teils sechs Monaten, teils zwei Jahren angegeben.

Die Wettbewerbszentrale sah diese Klauseln als unwirksam an und zog gegen den Lieferanten vor Gericht. Gesetzlich sei zwingend eine Frist von fünf Jahren vorgegeben. Gerade bei Bauteilen zeigten sich Mängel bei Konstruktion, Material oder Verarbeitung häufig erst nach Jahren.

Das OLG gab der Wettbewerbszentrale recht. Bauunternehmer müssten einen Lieferanten für mangelhafte Baumaterialien haftbar machen können. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf sechs Monate bzw. zwei Jahre widerspreche der gesetzlichen Verjährungsregel und bevorzuge Lieferanten auf Kosten von Handwerkern.

Handwerker können sich demnach auch dann auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen, wenn sie Vertragspartner eines Lieferanten mit einem anders lautenden Vertragswerk sind.

(bw)

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