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"Verkauft, wie besichtigt" gilt auch für Händler

"Verkauft, wie besichtigt" gilt auch für Händler

Die Händler sind nicht verpflichtet, jeden angebotenen Gebrauchtwagen auf seine Verkehrssicherheit hin zu untersuchen, so ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm.

Viele Käufer von Gebrauchtwagen gehen lieber

zum Händler, da sie Privatleuten misstrauen. Dennoch: Auch der Kauf

im Autohaus bietet keine Gewähr dafür, dass ein Wagen einwandfrei

ist. Die Händler sind nicht verpflichtet, jeden angebotenen

Gebrauchtwagen auf seine Verkehrssicherheit hin zu untersuchen.

Das haben Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm in einem

Urteil deutlich gemacht.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde ein drei Jahre altes

Auto erworben. Im Vertrag war der übliche Gewährleistungsausschluss

vereinbart worden. "Verkauft, wie besichtigt, unter Ausschluss

jeder Gewährleistung". Kurz darauf stellte der Käufer einen

erheblichen Bremsschaden fest. Er verlangte vom Autohaus den Ersatz

der Reparaturkosten - ohne Erfolg. Allgemeine

Gewährleistungsansprüche standen ihm nicht zu.

Ansprüche hätte der Käufer nur dann anmelden können, wenn

ausdrücklich beim Kauf zugesichert worden wäre, dass die

Bremsanlage einwandfrei sei oder wenn der Verkäufer die später

entdeckten Fehler arglistig verschwiegen hätte. Arglist hätte dann

vorgelegen, wenn der Autohändler die Fehler gekannt und

verschwiegen hätte oder grob fahrlässig nicht erkannt hätte. Zu

einer Überprüfung der Bremsen war das Autohaus aber nach Ansicht

der Richter nicht verpflichtet, da sich der Schaden nicht

rechtzeitig bemerkbar gemacht hatte (OLG Hamm, Az.: 22 U 37/99 -

DAR 2000, 119).

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