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Steuern

Verlustkürzung bei „Liebhaberei“ nur mit Begründung

Die rückwirkende Verlustkürzung bei Tätigkeiten aus „Liebhaberei“ ist nicht in jedem Fall zulässig. Entscheidend ist, dass der Fiskus den Vorläufigkeitsvermerk begründet.

Wer mit seiner handwerklichen Selbstständigkeit über mehrere Jahre Verluste macht, kann irgendwann nicht mehr mit der Geduld des Finanzamtes rechnen. Unterstellt der Fiskus „Liebhaberei“, also eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht, wird er die Verluste steuerlich nicht mehr anerkennen. Er kann auch die Verluste der Vorjahre nachträglich kürzen, wenn die Steuerbescheide vorläufig erlassen wurden. Doch dabei gibt es eine Einschränkung, wie jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat: Rückwirkende Verlustkürzungen sind nur dann zulässig, wenn das Finanzamt die Gründe und den Umfang von diesbezüglichen Vorläufigkeitsvermerken im Erläuterungsteil der jeweiligen Steuerbescheide ausdrücklich begründet hat.

Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt vorläufige Steuerbescheide ändert, dabei jedoch die Vorläufigkeit bezüglich der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aufrechterhält: Bei jeder Änderung des Bescheids müsse dieser Vermerk im Erklärungstext erneut erläutert werden, entschied das Gericht. Denn „ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits im Erstbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu“.

Noch ist das letzte Wort aber nicht gesprochen: Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 12/17). Betroffene können in solchen Fällen also Einspruch gegen Verlustkürzungen einlegen, unter Verweis auf dieses laufende Verfahren.

FG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22. August 2017, Az. 3 K 2227/15

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